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Hochzeit im Ausland: Der Zoll kennt kein Erbarmen

Dass die Welt immer näher zusammenrückt, wird besonders bei der Partnerfindung deutlich. Immer häufiger werden multinationale Ehen geschlossen. Dabei passiert es immer wieder, dass die Gelegenheit genutzt wird, Hochzeitsfeiern im Ausland stattfinden zu lassen.

Hochzeitsgeschenke grundsätzlich von Zollabgaben befreit

Wie bei jeder Hochzeit werden den Frischvermählten bei dieser Gelegenheit auch Geschenke überreicht, um ihnen beim Start in die gemeinsame Zukunft zu helfen. Bei der Rückkehr in den europäischen Wirtschaftsraum können dann jedoch leidliche Überraschungen auftreten. Zwar sind Hochzeitsgeschenke, Heiratsgut und Aussteuer grds. durch die Zollbefreiungsverordnung von der Einfuhrumsatzsteuer und den Zollabgaben befreit, die Probleme liegen hier jedoch wie so oft im Detail.

So sind Hochzeitsgeschenke nur insoweit steuerfrei, als sie einen Wert von 1.000 Euro pro Geschenk nicht übersteigen. Die Regelung ist zwar recht einfach, stellt die Betroffenen in der Realität aber vor komplizierte Probleme. Hintergrund ist, dass es unüblich ist, dem Brautpaar neben dem Geschenk auch die Rechnung für das Geschenk zu überreichen. Die Beschenkten wissen somit nicht genau, was das jeweilige Geschenk wert ist.

Wert der Hochzeitsgeschenke oft schwer einzuschätzen

Hinzukommt, dass es in etlichen Ländern Sitte ist, der Braut Goldschmuck als Hochzeitsgeschenk zu überreichen. Der Wert des Schmucks kann erheblichen Schwankungen unterliegen, je nach Gewicht und Reinheitsgehalt des Edelmetalls.

Werden in einer solchen Situation dann die Geschenke auch noch ohne Anmeldung eingeführt, reagieren die Zollbehörden mit der Eröffnung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Der „gute  Start“ in die gemeinsame Zukunft entwickelt sich dann schnell zu einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Zollanmeldung und Zollbefreiungsverordnung nutzen

Wie in allen Situationen mit den Zollbehörden sollte auch in diesen Fällen vorab eine Zollanmeldung erfolgen. Auf diese Weise wissen die Betroffenen von Anfang an, welche Unterlagen sie bei der Einreise benötigen, um ein unliebsames Zusammenzutreffen mit den Zollbeamten zu vermeiden. Wer die Zollbefreiungsverordnung nicht kennt, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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