Werbefinanzierte Mitgliedszeitschriften gehören zum Grundrepertoire der Verbandsarbeit – als Informationsmedium nach innen wie zur Darstellung nach außen. Der Verband kann dabei grundsätzlich zwischen der eigenen Herstellung und der Auslagerung der gesamten Aufgabe auf einen Verlag wählen. Im letzteren Fall ist die Vertragsgestaltung vor allem in steuerrechtlicher Hinsicht sehr sorgfältig zu planen, damit keine unvorhergesehenen steuerlichen Folgen eintreten.
Eine Ärztekammer hatte die Herstellung und den Vertrieb ihrer Mitgliederzeitschrift einem Verlag übertragen. Die Kammer lieferte hierzu den redaktionellen Teil und zahlte einen Zuschuss, der Verlag übernahm selbständig das Anzeigengeschäft und finanzierte damit den Rest seiner Kosten. Weder bezahlte die Kammer dabei aber nur mit dem Zuschuss, noch erbrachte der Verlag lediglich eine Leistung in jener Höhe, wie der BFH jetzt entschied. Vielmehr hatte die Kammer daneben – durch eine entsprechende Formulierung im Vertrag – dem Verlag das Recht zur Anzeigenschaltung übertragen, das dieser mit der Herstellung und dem Vertrieb der Zeitschrift „bezahlte“. Es lag insoweit also ein umsatzsteuerpflichtiges Tauschgeschäft vor, so die Richter. Dabei mussten sie nicht einmal entscheiden, ob der Verlag nicht auch aus eigenem Recht Anzeigen hätte einwerben und schalten können. Der Vertragsformulierung war nämlich klar zu entnehmen, dass die Ärztekammer dieses Recht übertragen wollte. Sie tauschte also das Recht zur Anzeigenschaltung gegen die restliche, noch offene Finanzierung für die Herstellung und den Vertrieb.
Hinweis: Im entschiedenen Fall führte eine einzige Vertragsklausel zwischen Auftraggeber und Verlag zu unvorhergesehenen umsatzsteuerlichen Belastungen. Eine klare Regelung dahingehend, dass dem Verlag das Anzeigengeschäft aus eigenem Recht zusteht und der Verein/Verband nur die redaktionellen Teile liefert und bezahlt, hätte möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt. Eine pauschale Schlussfolgerung, dass eine solche Regelung stets besser ist, verbietet sich aber. Vielmehr sind derlei Outsourcing-Fälle in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht sehr sorgfältig und immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu gestalten – insbesondere, wenn die Verlagsgesellschaft Tochtergesellschaft der NPO ist: Häufig wird sich die NPO nämlich aus guten Gründen dazu entscheiden, die eigenen Werberechte an den Verlag zu verpachten, um so Einkünfte aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in steuerfreie Einkünfte aus Vermögensverwaltung umzuqualifizieren. Regelmäßig wird es dann aber auch im Interesse der NPO liegen, sich ein Veto gegen bestimmte (z.B. ethisch bedenkliche) Anzeigen vorzubehalten. Umgekehrt kann es auch sinnvoll sein, mit der Tochterverlagsgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen, um so – ggf. unter bewusster Inkaufnahme ertragsteuerlicher Nachteile – umsatzsteuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.
BFH, Urteil v. 11.07.2012, Az. XI R 11/11.