
In der heutigen digitalisierten Welt kommt mobilen Endgeräten wie Smartphones oder Tablets eine immer höhere Bedeutung zu. Die Frage, ob bei einer Hauptversammlung den Teilnehmenden das Mitbringen ihres Smartphones verwehrt werden darf, hat das Kammergericht beschäftigt.
AG verbietet Geräte zur Bild- und Tonaufnahme auf Hauptversammlung
In der Einladung zu einer Hauptversammlung einer AG hieß es: „Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Hauptversammlung und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre werden Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung nicht gestattet sein. Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, dürfen von den Aktionären nicht mitgeführt werden. Am Eingang wird eine Einlasskontrolle durchgeführt werden.“ Am Tag der Hauptversammlung weigerten sich einige Aktionäre, ihre Mobiltelefone und Laptops abzugeben. Daraufhin wurde ihnen, entsprechend den Angaben in der Einladung, der Zutritt zur Hauptversammlung verweigert. Gegen die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse erhoben die betroffenen Aktionäre daraufhin Beschlussmängelklage.
Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung
§ 243 AktG regelt die Anfechtungsgründe für die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung. Anfechtungsberechtigt ist dabei gem. § 245 AktG:
- jeder Aktionär,
- der Vorstand sowie
- im Rahmen des § 245 Nr. 5 AktG einzelne Vorstandsmitglieder.
Die Befugnis zur Anfechtung dient als Kontrollrecht dazu, die Beschlüsse der Hauptversammlung an Gesetz und Satzung zu messen (vgl. § 243 Abs. 1 AktG). In Betracht kommen dabei Verstöße gegen eine Rechtsnorm bzw. gegen eine gültige Satzungsbestimmung der jeweiligen AG. Ziel der Anfechtung ist die Nichtigerklärung des angegriffenen Beschlusses im Wege der Beschlussmängelklage.
Auch bei einer GmbH oder gGmbH ist es möglich, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung anzufechten. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie im AktG, da diese analog auf die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung angewandt werden. Das GmbHG enthält insofern keine eigenen Regelungen zur Anfechtung.
Verbot der Geräte auf Hauptversammlung unverhältnismäßig
Nach Auffassung des KG ist das Verbot, Geräte mitzuführen, die sich zur Aufnahme von Bild und Ton eignen, nicht von der Befugnis des Versammlungsleiters gedeckt und somit unverhältnismäßig. Insofern ergebe sich ein Anfechtungsgrund i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG aus der Verletzung des Teilnahmerechts gem. § 118 AktG.
Dies ergebe sich aus der Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Teilnehmer der Hauptversammlung und dem aus dem Eigentumsrecht gem. Art. 14 GG folgenden Teilnahmerecht der klagenden Aktionäre. Zwar handele es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort um ein hohes Gut, das gegen unerlaubte Bild- und Tonaufnahmen schützt. Jedoch sei dieses im konkreten Fall nur abstrakt durch die verbotenen Geräte gefährdet. Zudem sei bei einer Hauptversammlung nicht die Privatsphäre, sondern nur die Sozialsphäre des Persönlichkeitsrechts betroffen, da auf einer Hauptversammlung kein Rückzugsraum ins Private bestehe. Auch gebe es Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Zwar handele es sich dabei nur um reaktive Rechtsschutzmöglichkeiten, dies ändere jedoch nichts an der Tatsache des Bestehens staatlicher Schutzmöglichkeiten.
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Das Verbot beeinträchtige darüber hinaus das Teilnahmerecht der betroffenen Aktionäre in nicht unerheblicher Weise. Sowohl die kurzfristige Abstimmungsmöglichkeit der Aktionärsvertreter mit ihren Prinzipalen, als auch die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre sowie deren Möglichkeit der sachgerechten Vorbereitung auf Fragen, Antworten und die Abstimmungen werden nach Ansicht des Gerichts erschwert. Eine effektive Teilnahme an einer Hauptversammlung sei in der heutigen digitalisierten Zeit nicht ohne Laptops, Tablets oder Mobiltelefone sinnvoll möglich. Diese ermöglichten einen schnellen Zugriff auf die für die Hauptversammlung wichtigen digitalen Unterlagen. Aus diesen Gründen wurde der Beschlussmängelklage der Aktionäre stattgegeben.
Urteil auch auf gGmbH übertragbar
Das Urteil des KG ist auf die Hauptversammlung einer AG bezogen und lässt sich bezüglich der Beschlussanfechtung zumindest auf die GmbH (und damit auch auf die gGmbH) übertragen. Auch wenn das KG dem Recht auf „ständiges Vernetztsein“ einen hohen Stellenwert einräumt, bleibt es möglich, durch die Benennung von Ausgleichsmaßnahmen in der Einladung oder durch die Nutzung von kostengünstigen Kamera- und Mikrofonblockern die Bild- oder Tonaufnahmen zu verhindern.
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KG, Urteil v. 26.01.2024, 14 U 122/22
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Gesellschafterversammlung der gemeinnützigen GmbH (gGmbH)