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Haftungsrisiko, wenn Mitarbeiter Rechnungen ausstellen

Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, haftet auf den genannten Betrag. Zur Haftung kommt es selbst dann, wenn der Ausstellende eigentlich gar kein Unternehmer war. Gemeinnützige Anbieter sind hiervon nicht selten betroffen, da ihnen die Abgrenzung, ob sie eine Leistung im nichtunternehmerischen Bereich oder aber als Unternehmer erbringen, häufig schwer fällt. Dem BFH zufolge kann eine Organisation selbst dann haften, wenn ein übereifriger, wenn auch unzuständiger Mitarbeiter unbedacht eine falsche Rechnung ausstellt.

Die vom BFH entschiedene Angelegenheit behandelt zunächst nur einen klassischen Missbrauchsfall, in dem ein Sohn Rechnungen im Namen seiner Mutter versandt hatte. Die Aussagen der Richter reichen jedoch weit darüber hinaus. Sie stellten fest, dass nach Rechtsscheingrundsätzen auch derjenige auf einen fälschlich ausgewiesenen Steuerbetrag haftet, der lediglich hätte wissen und verhindern können, dass ein anderer in seinem Namen Rechnungen ausstellt. Nun ist es aber gerade für gemeinnützige Einrichtungen häufig schwierig zu entscheiden, ob Spendenbescheinigungen oder Rechnungen auszustellen sind. Handelt es sich bei einer Zuwendung beispielsweise um eine Spende oder ist sie doch Bezahlung für ein werbendes Auftreten zu Gunsten des Wohltäters (siehe zuletzt hier)? Wird in solchen Fällen sicherheitshalber eine Rechnung statt eines Spendenausweises ausgestellt und der Zuwendende macht die Vorsteuer hieraus geltend, haftet die gemeinnützige Organisation auf die ausgewiesene Umsatzsteuer, selbst wenn sie nachträglich ihren Fehler bemerkt.

Nach dem Urteil des BFH kommt nun ein weiterer Unsicherheitsfaktor hinzu. Stellt ein überhaupt nicht zuständiger Mitarbeiter eine Rechnung mit Steuerausweis über eine Zuwendung aus, wird bereits gehaftet, wenn die Führung der Einrichtung ein solches Verhalten ihres Mitarbeiters hätte vorhersehen können oder es auch nur unterlassen hat, geeignete Vorkehrungen gegen ein solch übereiltes Handeln zu treffen. So kann es bereits genügen, wenn ein Verantwortlicher die Kenntnis hat, dass ein Untergebener ab und an einmal Rechnungen ausstellt, obwohl es eigentlich nicht zu seinen Aufgaben gehört.

Hinweis: Wer sich nicht ausreichend kümmert, der haftet. Bricht man das Urteil auf dieser Formel herunter, wird der Handlungsbedarf umgehend deutlich. Es sind klare und deutliche Zuständigkeiten innerhalb der Organisation zu etablieren und Kompetenzüberschreitungen umgehend zu unterbinden. Ratsam ist es, sich schon vor jedem Austausch von Leistungen über deren umsatzsteuerliche Behandlung im Klaren zu werden. Wer bereits im ersten Schritt – bei der Ausstellung oder eben Nichtausstellung von Rechnungen – auf der sicheren Seite ist, braucht sich um anschließende Haftungsrisiken keine Sorgen zu machen.

BFH, Urteil v. 07.04.2011, Az. V R 44/09.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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