Erledigt ein Mitglied unentgeltlich seine satzungsmäßigen Mitgliedsaufgaben und verwirklicht sich eine diesen Aufgaben typischerweise innewohnende Gefahr, hat der Verein sein Mitglied von der Schadensersatzhaftung freizustellen. Diese Haftungsfreistellung gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch Dritten gegenüber jedoch nur, sofern dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Grundsätzlich haftet, wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt. Wird ein Vereinsmitglied für seinen Verein ehrenamtlich tätig, wird dieser Grundsatz durch ein sog. Haftungsprivileg zugunsten des Vereinsmitglieds modifiziert. Die Rechtsprechung leitet des Haftungsprivileg des unentgeltlich tätigen Vereinsmitglieds teilweise aus der Vorschrift über Aufwendungsersatz im Rahmen des (unentgeltlichen) Auftrags, § 670 BGB analog, und aus dem in der Rechtsprechung entwickelten Haftungsprivileg des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit in fremdem Interesse ab. Grund für die Haftungsfreistellung ist jeweils der Billigkeitsgedanke, wonach es ungerecht erscheint, dem unentgeltlich Tätigen das volle Risiko für ein Unterfangen aufzubürden, das dem Interesse und Vorteil eines anderen dient. Ferner steht die Haftungsfreistellung der Mitglieder auch im Interesse des Vereins selbst, für dessen Existenz und Ablauf die ehrenamtliche Arbeit essentiell ist. Denn es würde wohl kaum ein Mitglied freiwillig gefährliche Arbeiten übernehmen wollen, müsste es mit einer Haftung selbst bei leichter Fahrlässigkeit rechnen.
Keine quotenmäßige Haftung bei Mitverschulden
Das Arbeitsrecht kennt eine quotenmäßige Haftung bei Mitverschulden. Danach haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den gesamten Schaden, bei normaler Fahrlässigkeit quotenmäßig entsprechend seinem Verschulden und bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht. Allerdings lassen sich diese Grundsätze nicht auf die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vereinsmitglieds übertragen, da das Mitglied keinen Arbeitslohn erhält und somit kein wirtschaftlicher Ausgleich für die Risikoübernahme besteht.
Kein Ausschluss der Haftungsfreistellung bei privater Haftpflichtversicherung des Vereinsmitglieds
Auch das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung seitens des Vereinsmitglieds führt nicht zum Ausschluss des Haftungsprivilegs. Im Versicherungsrecht gilt das „Trennungsprinzip“, wonach die Zahlungspflicht der Versicherung dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger folgt, nicht umgekehrt.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.09.2009, Az. 11 U 156/08.