Der ursprünglich von Satoshi Nakamoto entwickelte Bitcoin-Client erfordert den Download der kompletten Blockchain, um zu funktionieren. Diese ist inzwischen 30 Gigabyte groß und wächst täglich weiter. Da dies für Smartphones nicht realistisch darstellbar ist, haben sich schnell Programmierer für sogenannte mobile Wallets gefunden und entsprechende Applikationen entwickelt. Nutzer halten jedoch teilweise sehr hohe Werte in Bitcoin auf diesen Apps. Durch fehlerhaften Code oder das bösartige Ausnutzen von Sicherheitslücken, können diese Bitcoin, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, verloren gehen. Es ist daher sowohl für Anwender, als auch für die Programmierer wichtig, sich über die haftungsrechtliche Situation im Klaren zu sein.
Haftung bei nicht-kommerziellen Wallet-Anbietern
Entwickler können sich vertraglichen und deliktischen Forderungen sowie Ansprüchen aus der allgemeinen Produzentenhaftung nach dem ProdHaftG ausgesetzt sehen. Für den Haftungsmaßstab kommt es dabei ganz entscheidend darauf an, ob die Wallet von einem oder mehreren Hobbyprogrammierern in ihrer Freizeit entwickelt wird oder ob kommerzielle Interessen dahinterstehen. Wir betrachten zunächst die Haftung der nicht-kommerziellen Programmierer.
Diese bieten ihre Wallets kostenlos über das Internet an. Dies kann im Einzelfall zivilrechtlich eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB darstellen. Dem Schenker kommen allerdings verschiedene Haftungsprivilegien zu Gute. So kann der Beschenkte im Falle des Vorliegens eines fehlerhaften oder nicht voll funktionsfähigen Geschenks gemäß § 524 BGB grundsätzlich nur dann Schadenersatz verlangen, wenn der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen hat oder den Fehler infolge grob fahrlässigen Verhaltens nicht kannte.
Haftung bei Verlust von Bitcoin durch Softwarefehler
Im schlimmsten Fall kommen jedoch Bitcoin des Nutzers abhanden, so dass andere Vermögensgegenstände neben der reinen Software betroffen sind. Bei einem solchen Mangelfolgeschaden greift § 524 BGB nicht. Allerdings gibt es noch den § 521 BGB. Dieser beschränkt die Haftung des Schenkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ob diese Haftungsmilderung auch für Verletzungen des Integritätsinteresses des Beschenkten gilt, ist umstritten. Der BGH (BGHZ 93, 23) tendiert jedoch dazu, die Haftungsmilderung anzunehmen, soweit ein Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand besteht. Jedoch sind nach dem BGH Hinweispflichten des Schenkers zu beachten. Wallet-Entwickler sollten also ausdrücklich über bestehende Risiken ihrer Software und den richtigen Umgang mit ihr aufklären, um eine Haftung zu vermeiden. Wer dem nachkommt, der genießt die Privilegierung des § 521 BGB auch im Bereich des deliktischen Schadensersatzes.
Rechtssichere Gestaltung des Angebots sichert Haftungsprivilegien
Hobbyentwickler können bei richtiger rechtlicher Gestaltung Ihres Angebots somit unter dem deutschen Haftungsrecht großzügige Privilegien genießen. Das bedeutet jedoch nicht, dass man völlig sorglos sein könnte. Grobe Fahrlässigkeit kann weiter zu einer Schadensersatzpflicht führen – so zum Beispiel das Nichtbeheben von Sicherheitslücken oder mangelhafte Hinweise zur korrekten und sicheren Nutzung der Applikation. Gerade im Bereich der virtuellen Währungen können schnell hohe Schadenssummen entstehen, so dass eine Rückversicherung über die eigene Haftungssituation empfehlenswert ist.