Fußballvereine können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) Verbandsstrafen an Störer weitergeben. Vereine sollten dies zum Anlass nehmen, die dem Zuschauer beim Ticketkauf auferlegten Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag zu überprüfen und, falls noch nicht vorhanden, solche einzuführen.
Vereine können Verbandsstrafen an Störer weitergeben
Insbesondere Fußballvereine haben mit Problem“fans“ zu kämpfen, die nicht nur den Spielbetrieb stören, sondern ihren Vereinen auch finanziell schaden, weil die Verbände aufgrund der Störungen hohe Geldstrafen gegen die Vereine verhängen. Anders als die Vorinstanz bejahte der BGH nun den Zurechnungszusammenhang zwischen einem Verstoß eines Zuschauers gegen seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag und einer Verbandsstrafe: Eine dem Verein wegen des Fehlverhaltens des Zuschauers auferlegte Geldstrafe des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) sei kein nur zufällig durch das Verhalten des „Fans“ verursachter, mit der Strafe nicht mehr im Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr werde die Verbandsstrafe gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten, wie die Pflichten des Zuschauervertrags, der Verhinderung von Spielstörungen. Verletzt ein Zuschauer durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag, haftet er daher für die daraus folgende Verbandsstrafe und muss dem Verein diesen Schaden ersetzen.
Entscheidung nicht nur für Fußballvereine relevant
Zwar liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor, allerdings ist schon jetzt anzunehmen, dass die Entscheidung nicht nur im Fußball Bedeutung erlangen wird. Auch andere Vereine können ihnen auferlegte Verbandsstrafen an den Störer weiterreichen.
Störern droht Privatinsolvenz
Damit gibt der BGH den Vereinen ein effektives Mittel an die Hand, um gegen Störer vorzugehen. Das Urteil dürfte freilich vor allem der Abschreckung dienen. Finanzelle Entlastung wird es selten bringen, da in den meisten Fällen das Vermögen des Störers kaum ausreichen wird, die hohen Verbandsstrafen auszugleichen. Den Störern wird vielfach wohl die Privatinsolvenz drohen.
Rechte und Pflichten zwischen Zuschauer und Verein eindeutig regeln
Sportvereine jeder Größe sollten allgemeine Verkaufs- und Verhaltensbedingungen für ihre Zuschauer verwenden, um die Rechte und Pflichten zwischen Zuschauer und Verein eindeutig zu regeln. Dies erleichtert insbesondere den Umgang mit „Fans“, die sich danebenbenehmen. Beispielsweise kann der Verein Störern den Zugang zu einem Spiel verwehren und auch ein „Rauswurf“ gestaltet sich erheblich einfacher und rechtssicherer. In den allgemeinen Verkaufs- und Verhaltensbedingungen sollten grundsätzlich auch Schadensersatzpauschalen, Vertragsstrafen und Haftungsausschlüsse aufgenommen werden. Nicht empfehlenswert ist selbstverständlich die „blinde“ Übernahme von bereits vorhandenen Stadion- und Verkaufsbedingungen anderer Vereine. Nicht selten sind diese veraltet, die entsprechenden Klauseln unwirksam. Zu beachten ist auch, dass nicht nur der Inhalt der Bedingungen korrekt sein muss, sondern sie vor allem auch rechtswirksam in den Zuschauervertrag mit einbezogen werden müssen. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte hier behilflich.
Pressemitteilung des BGH Nr. 165/2016 vom 22.09.2016
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Tags: Sportverein, Verbandsstrafe