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Haften Amazon-Anbieter für die Bewertungen ihrer Produkte?

Haften Amazon-Anbieter für die Bewertungen ihrer Produkte?

Haften Amazon-Anbieter für die Bewertungen ihrer Produkte?

Der alternativmedizinische Behandlungsansatz erfreut sich seit einigen Jahren großer Beliebtheit, nachdem auch international bekannte Sportler auf die Wirkung der Körpertherapie vertrauen. Diese kann jedoch nicht durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse begründet werden. Genau aus diesem Grund klagte der „Verband Sozialer Wettbewerb“ im Jahr 2013 gegen einen Anbieter, der Kinesiologie-Tapes vertrieb.

Kunden könnten Bewertungen mit Produkt verbinden

Der Händler selbst warb mit der besonderen Eignung zur Schmerzbehandlung. Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ wollte nun die Kommentare löschen lassen, die die Wirkung der vertriebenen Artikel bestätigten. Man werbe mit Aussagen, die offensichtlich nicht erwiesen seien, so der Verein. Durch das Einstellen eines Produkts und die damit zwingende Beteiligung an einem Kundenbewertungssystem erfolge eine kundenseitige unmittelbare Verknüpfung mit dem Produkt.

Klare Trennung von Produkt und Bewertungen entscheidend

Dieser Auffassung widersprach in seinem Urteil nun der BGH und gab stattdessen den Anwälten des beklagten Anbieters recht. Diese führten an, dass für die Kunden eine absolute Trennung des Angebots von den Bewertungen erkennbar sei. Amazon führe am Seitenanfang das Produkt und erst weiter unten, deutlich abgesetzt, die Bewertungen für eben jenes an. Demnach muss sich der Verkäufer diese auch nicht zurechnen lassen, gleichwohl diese irreführende Äußerungen Dritter enthalten.

Amazon-Händler haften nicht für Bewertungen

Das Urteil geht weiter darauf ein, dass der Anbieter weder aktiv mit den Bewertungen geworben hat, noch sie in sonstiger Weise veranlasst hat. Damit sind Händler auf Amazon, die sich ihre positiven Kundenrezensionen nicht zu eigen machen, nicht haftbar. Auch für möglicherweise falsche Kundenbewertungen müssen Anbieter übrigens nicht haften.

Händler sollten Angebote prüfen

Anderes kann jedoch gelten, wenn auf alternativen Verkaufsplattformen keine klare Trennung zwischen Produkt und Kundenbewertungen zu erkennen ist. Für Händler ist daher eine Prüfung ihrer Angebote ratsam, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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Beratung vom Anwalt für e-Commerce und Internetrecht

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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