
Die wachsende Anzahl der Löschungen von Vereinen aus dem Vereinsregister ist ein Problem, das in den letzten Jahren immer häufiger thematisiert wird. Dieser Trend hat bereits vor der Coronapandemie zugenommen und hält weiter an, so dass bereits häufig von einem „Vereinssterben“ gesprochen wird. Doch warum lösen sich Vereine auf und welche Alternativen und Präventionsmöglichkeiten gibt es? Diese Fragen möchten wir nachfolgend beantworten:
Welche Vereine lösen sich auf?
Das „Maecenata Institut für Philanthropie und Zivilgesellschaft“ hat sich in einer im Juni 2024 veröffentlichten Studie mit der Frage beschäftigt, warum sich Vereine auflösen. Diese Studie erfasst Löschungen von Vereinen aus dem Vereinsregister von Januar 2020 bis Ende Juli 2023. Betrachtet wurden dabei jeweils 30 Vereine aus insgesamt 37 Vereinsregistern aus dem gesamten Bundesgebiet im Gründungszeitraum von vor 1990 bis 2022.
Warum lösen sich Vereine auf?
Die häufigsten von den Vereinen angegebenen Gründe für die Auflösungen waren:
- Mangel an neuen Mitgliedern (17%)
- Mangel an neuen Vorstandsmitgliedern (14%)
- Zu hoher Verwaltungs- oder Bürokratieaufwand (12%)
- Notwendigkeit der Auflösung aufgrund schlechter finanzieller Situation des Vereins (10%)
Insbesondere die beiden höchsten Werte bestätigen den immer wieder von Vereinen angemahnten Trend, dass zunehmend weniger Leute für ehrenamtliche Arbeit zu begeistern sind bzw. sich vorstellen können, eine damit verbundene Vorstandsposition in einem Verein zu bekleiden.
Dieser Mangel führt wiederum vermehrt dazu, dass diejenigen, die sich weiterhin im Verein engagieren wollen, immer öfter, aufgrund des dadurch auf weniger Schultern verteilten Arbeitsaufwands, überarbeitet und überfordert sind. Dies kann wiederum eine Abkehr von den jeweiligen Vereinen zur Folge haben. In diesem Zusammenhang spielt häufig auch der Auflösungsgrund des hohen Verwaltungs- und Bürokratieaufwands eine Rolle.
Öffentlichkeitsarbeit gegen Mitgliederschwund
Eine Möglichkeit, der geringen Mitgliederzahl entgegenzuwirken, besteht darin, proaktiv potenzielle Neumitglieder und Ehrenamtliche anzusprechen. Hierzu gehört es auch, Marketingmaßnahmen zu ergreifen, Netzwerke zu pflegen und sich zu digitalisieren. Dies stellt oftmals für ältere Vereine eine Herausforderung dar, da ein solches Werben um Mitglieder in der Vergangenheit weniger notwendig war als heute.
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Dennoch lässt sich sagen, dass sich im erfassten Zeitraum vor allem junge, lokal (im ländlichen Raum) tätige Vereine mit einer geringeren Mitgliederzahl von bis zu 50 Mitgliedern aufgelöst haben. Ältere, bundesweit oder international tätige Vereine mit einer größeren Anzahl an Mitgliedern waren demgegenüber in wesentlich geringerem Maß betroffen.
Jedoch können insbesondere veraltete Vereinsstrukturen das Mitgliederwachstum schmälern. Helfen kann dabei auch eine Professionalisierung der Öffentlichkeitsarbeit. Dies kann z.B. durch eine professionelle Vereinswebsite, Social-Media-Kanäle mit Einblicken in das Vereinsleben oder einen Newsletter erreicht werden.
Anreize für den Vorstand: Vergütung und Haftung
Oft liegen die Gründe für mangelnde Vorstandsmitglieder auch darin, dass Mitglieder die damit verbundenen Aufgaben nicht unentgeltlich und nur mit Absicherung bezüglich der Haftung übernehmen wollen. Laut Gesetz hat der Vorstand grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung, sondern nur auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB. Es können aber in der Satzung gem. § 40 Satz 1 BGB abweichende Regelungen bestimmt werden – ein einfacher Beschluss eines Vereinsorgans reicht dafür allerdings nicht aus.
Einerseits bietet sich hierbei eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale i.H.v. 840 Euro jährlich an. Wird eine Vergütung des Vorstands vereinbart, die diese Höhe nicht übersteigt, haftet der Vorstand dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. § 31a BGB. Bezüglich der Haftung ist jedoch zu beachten, dass die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur im Innenverhältnis gilt. Die Haftung im Außenverhältnis besteht nach wie vor uneingeschränkt, jedoch hat der Vorstand jetzt einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Verein gem. § 31a Abs. 2 BGB, wenn er von außen durch einen Gläubiger aufgrund eines fahrlässigen Handelns in Anspruch genommen wird.
Anstellung eines hauptamtlichen Vereinsvorstands
Daneben kommt auch die Anstellung eines hauptamtlichen Vereinsvorstands in Betracht. Dieser ist Arbeitnehmer seines Vereins, weshalb neben der Bestellung durch die Mitgliederversammlung noch eine Anstellung gem. §§ 611, 675 BGB hinzukommt. Zwar sind Vorstände von Vereinen dem Grundsatz des § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB nach unentgeltlich tätig. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist auch hier durch eine entsprechende Satzungsregelung gem. § 40 Satz 1 BGB möglich. Einem hauptamtlichen Vorstand kann eine höhere Vergütung gewährt werden als einem ehrenamtlichen Vorstand. Wichtig ist es, im Kontext gemeinnütziger Vereine zu beachten, dass die Vergütung des hauptamtlichen Vorstands nicht überhöht sein darf. Der Vergleich bemisst sich an dem, was ortsüblich oder tariflich gängig ist, wobei der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) dabei eine Orientierung sein kann. Im Zweifel hilft ein Vergütungsgutachten.
D&O-Versicherung zur Absicherung der Vorstände
Die Haftung von Vereinsvorständen lässt sich weder im Innen- noch im Außenverhältnis ausschließen. Zur Absicherung der Vorstände und auch der Mitglieder, die für den Verein handeln, ist ein Versicherungsschutz daher dringend erforderlich. Hierbei kann sich eine D&O-Versicherung („Directors and Officers“-Versicherung) anbieten, also eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die eine Organisation für ihre Organe und leitenden Angestellten abschließt.
Fusion als Alternative zur Auflösung
Eine Alternative zur Auflösung eines Vereins ist die Fusion oder auch Verschmelzung mehrerer Vereine, die in den §§ 99 ff. UmwG geregelt ist. Es werden zwei Arten der Fusion unterschieden:
- Verschmelzung durch Aufnahme: Hierbei wird das gesamte Vermögen eines Vereins oder mehrerer Vereine auf einen anderen, schon bestehenden Verein im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung der übertragenden Vereine ohne Abwicklung vorgenommen.
- Verschmelzung durch Neugründung: In diesem Fall werden alle beteiligten Vereine aufgelöst und ein neuer Verein gegründet.
Wichtig ist es dabei zu beachten, dass einer Fusion weder Vorschriften der Satzungen der Vereine noch des jeweiligen Landesrechts entgegenstehen dürfen (§ 99 Abs. 1 UmwG).
Fusion reduziert vereinsinternen Arbeitsaufwand erheblich
Durch die Fusion mehrerer Vereine kann der vereinsinterne Arbeitsaufwand insbesondere bei den Vorständen erheblich reduziert werden. Fusionieren beispielsweise drei Vereine, sind nicht mehr drei, sondern nur noch ein Vereinsvorstand nötig. Das gleiche gilt für die weiteren Ämter wie z.B. Kassenprüfer usw. Die Anzahl der Mitglieder, die für die Führung und Leitung der Vereine erforderlich ist, kann dadurch erheblich reduziert werden. Ebenso tritt eine Kostenersparnis ein, da administrativ notwendige Kosten für Rechts- oder Steuerberatung, Kontoführung etc. ebenfalls nur einmal anfallen.
Die Fusion bietet somit eine Möglichkeit für Vereine, die Probleme mit Mitgliedern oder finanziellen Mitteln haben, die Auflösung zu umgehen, sofern sich ein oder mehrere andere Vereine finden, die zu einer Fusion bereit sind. Von dieser Möglichkeit wird noch eher selten Gebrauch gemacht. Dies zeigt sich auch in der Studie des Maecenata Instituts, wonach lediglich 8% der Vereine aufgrund einer Fusion mit einem anderen Verein aufgelöst wurden.
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