Gesellschafter einer GmbH haben ein gesetzlich festgeschriebenes Auskunfts- und Einsichtsrecht, das vom Geschäftsführer nur unter engen Voraussetzungen verweigert werden darf.
Geschäftsführer müssen Gesellschaftern Auskunft erteilen
Nach § 51a GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Gesellschaftern verpflichtet, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu geben und Einsicht zu gewähren. Einsicht und Auskunft dürfen nur verweigert werden, wenn die Besorgnis besteht, dass sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet werden sollen. Hiervon darf auch im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Im vorliegenden Fall bestimmte ein Gesellschafterbeschluss, dass eine Einsicht in die Bücher der Gesellschaft nur quartalsweise stattfindet. Dies erklärte das LG Essen für unwirksam. Zwar ist es zulässig, das Verfahren des Informationsverlangens und der Informationserteilung zu regeln; diese Regelungen dürfen jedoch nicht zur Folge haben, dass der Informationsanspruch inhaltlich beschränkt wird.
Werden Informationen verweigert, lohnt sich der Gang zum Anwalt
Die Informationsrechte der Gesellschafter sind recht weitgehend. Allerdings sind Gesellschafter verpflichtet, ihr Verlangen zu konkretisieren. So braucht z. B. nach herrschender Meinung Einsicht nicht ohne Bezug auf konkrete Unterlagen gewährt werden, der Gesellschafter muss schon präzisieren, was er wissen möchte. Gesellschafter und Geschäftsführer, denen Informationen verweigert werden bzw. die über ihre Informationspflicht aufgeklärt werden wollen, sollten sich dringend anwaltlich beraten lassen.
LG Essen, Beschluss vom 04.07.2014, 45 O 49/13
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