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Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension keine verdeckte Gewinnausschüttung

Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension keine verdeckte Gewinnausschüttung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30.08.2024 seine Rechtsauffassung zu den steuerlichen Folgen einer Pensionszahlung bei erneuter Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an die Rechtsprechung des BFH angepasst.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und keine offene Gewinnausschüttung darstellt, die auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (sog. materieller Fremdvergleich). Für den größten Teil der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (sog. formeller Fremdvergleich). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters oder der nahestehenden Person die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.

Geschäftsführer erhält Vergütung und Pension

Dem Schreiben des BMF liegt das Urteil des BFH vom 15.03.2023 (I R 41/19) zugrunde. Dort ging es um den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der von der GmbH neben einer monatlichen Vergütung von brutto 8.000 Euro eine Versorgungszusage erhielt, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 68. Lebensjahrs eine lebenslange Altersrente vorsah. Im Jahr 2010 wurde die Anstellung des zu diesem Zeitpunkt 68-jährigen Geschäftsführers beendet, und der Pensionsfall war eingetreten.

Schon Anfang 2011 wurde die Nachfolgerin wieder abberufen und der Alleingesellschafter wieder zum Geschäftsführer bestellt. In diesem Zusammenhang erhielt er eine monatliche Vergütung von brutto 1.000 Euro. Die Pensionsvergütung von monatlich 2.300 Euro blieb unberührt.

Das Finanzamt bewertete die zusätzlich zum Geschäftsführergehalt gezahlten Versorgungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erließ die entsprechenden Bescheide. Ein hiergegen gerichteter Einspruch der Gesellschaft blieb erfolglos, weshalb diese anschließend Klage vor dem FG Münster erhob. Das Gericht gab der Klage auch statt (Urt. v. 25.07.2019 – 10 K 1583/19 K) und urteilte, dass die gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Versorgung einem Fremdvergleich standhalte. Daraufhin legte das Finanzamt Revision zum BFH ein.

Vereinbarung hält formellem und materiellem Fremdvergleich stand

Der BFH bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des FG Münster. Die Vereinbarung halte dem formellen Fremdvergleich stand: Da die Versorgungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer lediglich voraussetzte, dass „das Arbeitsverhältnis beendet“ wird, sei im Rahmen der Auslegung eine Beschränkung auf den ursprünglichen Geschäftsführeranstellungsvertrag zumindest möglich. Zudem sei es steuerlich zu akzeptieren, die Zahlung der Altersrente allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. Die Beschäftigung aufgrund eines anderen Dienstverhältnisses oder in einer anderen Funktion als Berater bliebe daneben möglich. Unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und des Geschäftsführers bestünde deshalb kein Anlass, die Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weit auszulegen und auf jedes Arbeitsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer auszudehnen.

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Hinsichtlich des materiellen Fremdvergleichs führte der BFH zunächst aus, dass sich die uneingeschränkten Zahlungen von Versorgung und laufendem Gehalt bei einer Weiterbeschäftigung grundsätzlich nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind, vertragen. Nach Ansicht des BFH würde ein ordentlicher Geschäftsleiter verlangen, dass entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben werde, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Auf der anderen Seite wäre jedoch nicht zu erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeitet. Es sei daher nicht zu beanstanden, für die (zusätzlichen) Dienste aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer neben der Versorgung ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Unter diesen Voraussetzungen bliebe der Versorgungscharakter der Versorgungszahlungen grundsätzlich erhalten. Mithin würde der vorliegende Fall auch einem materiellen Fremdvergleich standhalten.

Ergänzung des BMF-Schreibens

Im Schreiben vom 30.08.2024 wurde nun das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 ergänzt, nach dessen bisherigem Inhalt eine parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension dann zu einer vGA führt, wenn das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird. Vor dem Hintergrund des vorgenannten BFH-Urteils liegt nun auch nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, wenn nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit ein reduziertes Gehalt gezahlt wird, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.

Relevanz für gemeinnützige Organisationen

Das Vorliegen einer vGA führt bei gemeinnützigen Organisationen zum Verlust der Gemeinnützigkeit: Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen die Mitglieder oder Gesellschafter weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten – was bei Vorliegen einer vGA der Fall wäre. Gemeinnützige Organisationen tun daher gut daran, insbesondere Vereinbarungen mit Gesellschaftern stets steuerlich im Hinblick auf den formellen und materiellen Fremdvergleich abzusichern. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Berater dabei behilflich.

BMF-Schreiben v. 30.08.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003 :009

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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