In diesen Tagen macht der Volkswagenkonzern hauptsächlich wegen seiner Abgaswerte von sich reden. Aber bereits im Jahr 2012 sorgte das Unternehmen für Schlagzeilen. Damals übernahm VW den Sportwagenhersteller Porsche – steuerfrei.
Verschärfte Anforderungen für Einbringung eines Betriebs
Eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz erlaubte es dem Konzern, als Gegenleistung nur eine Stammaktie im Wert von 2,56 Euro sowie Barmittel von knapp 4,5 Milliarden Euro zu zahlen. Dadurch konnte VW den eingebrachten Betrieb mit dem Buchwert ansetzen und musste keine stillen Reserven aufdecken.
Aufgrund des medialen Echos und dem gefühlten Verlust von Steuerzahlungen in Milliardenhöhe, kam es auf Druck des Bundesrates zu einer Neuregelung des fraglichen § 20 UmwStG. Nunmehr dürfen neben Geschäftsanteilen des übernehmenden Unternehmens sonstige Gegenleistungen nur noch in Höhe von 25 Prozent des Buchwertes des eingebrachten Betriebsvermögens gezahlt werden. Bei geringeren Buchwerten können auch bis zu 500.000 Euro, maximal aber die Höhe des Buchwertes, als Gegenleistung gewährt werden.
Änderungen gelten rückwirkend
Der Gesetzgeber beschränkt damit aufgrund des herausragenden Einzelfalls des Porsche-VW-Deals die umwandlungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für alle Unternehmen. Die Änderung wurde auch in den verwandten Vorschriften der §§ 21 und 24 UmwStG vorgenommen. Überdies gelten die Rechtsänderungen bereits rückwirkend für alle Fälle, in denen der Umwandlungsbeschluss bzw. der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014 erfolgt bzw. beschlossen worden ist.
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