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Gesetzesantrag zur Haftungserleichterung von Vorständen und Mitgliedern

Seit dem 03.10.2009 beschränkt § 31a BGB die zivilrechtliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Ein gemeinsamer Gesetzesantrag von Baden-Württemberg und des Saarlandes sieht nun eine Ausweitung der Haftungserleichterungen im Verein vor, um ehrenamtliches Engagement weiter zu fördern. Geplant sind Regelungen sowohl zugunsten des Vorstandes wie der Mitglieder, aber auch Vereinfachungen für den Verein selbst.

Haftungserleichterung für Vorstände (§§ 34 Abs. 1, 69 Abs. 2 AO-E)

Die geplante Neuerung sieht Erleichterungen bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins vor. Vorstandsmitglieder sollen demnach nicht für Verfehlungen in Bezug auf die steuerlichen Pflichten haften, wenn sie

  • nach der internen, schriftlich festgelegten Aufgabenverteilung nicht für die Erfüllung steuerlicher Pflichten verantwortlich sind,
  • maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale vergütet werden, und
  • es nicht vorsätzlich unterlassen, durch geeignete Maßnahmen die Pflichtverletzung, von der sie Kenntnis haben, abzuwenden.

Insbesondere Haftungsfälle aufgrund eines Organisations- oder Überwachungsverschuldens würden damit in der Zukunft für nicht mit steuerlichen Fragen betraute Vorstandsmitglieder weitestgehend entfallen.

Haftungserleichterung für Vereinsmitglieder (§ 31b BGB-E)

Die bereits bestehende Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung der Vereinsvorstände soll in gleicher Weise auf sonstige Vereinsmitglieder ausgeweitet werden. Die persönliche Haftung eines Mitgliedes soll entfallen, wenn

  • der Schaden in Ausführung einer satzungsmäßigen Aufgabe des Vereins eingetreten ist,
  • die Vergütung des Mitglieds die Höhe der Ehrenamtspauschale (500 EUR/Jahr) nicht übersteigt, und
  • das Mitglied weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Unter diesen Voraussetzungen soll zunächst die Haftung gegenüber dem Verein entfallen. Im Fall einer Haftung gegenüber einem Dritten kann das Mitglied außerdem vom Verein verlangen, von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden.

Erleichterungen für den Verein bei Registeranmeldungen

Sowohl die Gründung, jede Satzungsänderung, wie auch ein Vorstandswechsel sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Entsprechende Unterlagen müssen bisher in notariell beglaubigter Form vorliegen. Dieser Umweg soll nun entfallen. Hierzu werden die Amtsgerichte, welche zugleich als Registergerichte zuständig sind, zur Vornahme der öffentlichen Beglaubigung ermächtigt. Eintragungen sollen damit künftig ohne die Zuhilfenahme eines Notars vorgenommen werden können.

Hinweis: Obgleich insbesondere die geplanten Änderungen zur Mitgliederhaftung bereits der aktuellen Gerichtspraxis entsprechen, ist der Schritt zu mehr Rechtssicherheit für ehrenamtlich Tätige zu begrüßen. Insbesondere für Fälle einfacher Fahrlässigkeit bedeutet der Vorstoß eine echte Verbesserung der Haftungssituation aller Vereinsaktiven. Ungeachtet der gesetzgeberischen Verbesserungen bleibt Vereinen freilich weiterhin anzuraten, im Rahmen der Satzungsgestaltung bzw. der regelmäßigen Überprüfung der Satzung auf Haftungsfragen besonders großen Wert zu legen. Vereine, die diesen Rat beherzigen, sind nicht vom guten Willen des Gesetzgebers abhängig.

Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland /
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein v. 01.02.2011, BR-Drs. 41/11.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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