Die Bundesländer Baden-Württemberg und Saarland haben mit Gesetzesantrag vom 02.06.2008 im Bundesrat einen Entwurf zur umfassenden Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vorgelegt.
Bislang seien Vorstände im Hinblick auf Überwachungspflichten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt. Denn es könne dazu kommen, dass ein Vorstand für Fehler eines anderen Vorstandskollegen einzustehen habe, obwohl er „für den betreffenden Bereich nach der vorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung“ trage. Dabei bliebe unberücksichtigt, ob er haupt- oder lediglich ehrenamtlich und ob er für einen gemeinnützigen Verein tätig sei. Dies sei vor dem Hintergrund des allgemeinen Bestrebens zur Stärkung des Ehrenamtes unbillig und unzumutbar.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und den Mitgliedern durch einen neu einzufügenden § 31a BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen. Bei einer Haftung gegenüber externen Gläubigern solle ein Anspruch des Vorstandsmitgliedes gegen seinen Verein auf Freistellung von der Verbindlichkeit geschaffen werden (Ausnahme auch hier: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Ferner ist vorgesehen, im Insolvenzfall die Haftung von Vorstandsmitgliedern gemeinnütziger Vereine i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bei Schadensersatzansprüchen aufgrund verzögerter Stellung des Insolvenzantrages zu begrenzen. Die bislang nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB bestehende Verantwortlichkeit soll ausscheiden, sofern die Antragsverzögerung nicht durch das Vorstandsmitglied selbst bzw. mit dessen Kenntnis zustande gekommen sei.
Ein in § 28 e SGB IV einzufügender Haftungsausschluss bei Verstoß gegen die Pflicht zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages solle dann eingreifen, wenn „das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung für die Einhaltung der Zahlungspflicht nicht verantwortlich“ sei. Dasselbe solle für die Haftung für steuerliche Pflichten nach §§ 34 Abs. 1, 69 AO gelten.
Entsprechende Regelungen sieht der Gesetzentwurf – durch Änderungen der §§ 86, 89 Abs. 2 BGB – auch für Vorstände gemeinnütziger Stiftungen vor.
Gesetzentwurf der Bundesländer Baden-Württemberg und Saarland vom 02.06.2008, BR-Drucksache 399/08