Wenn die Vereinssatzung für die Einberufung einer Mitgliederversammlung Schriftform verlangt, stellt sich die Frage, ob auch eine E-Mail darunter fällt. Ja! Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) mit Beschluss vom 06.05.2013 festgestellt und entschieden, dass die Unterschrift des Vereinsvorstandes in diesem Fall entbehrlich sei.
Ein eingetragener Verein wollte seine beschlossene Satzungsänderung beim Vereinsregister eintragen lassen. Das Registergericht lehnte den Antrag jedoch ab, weil der Verein seine Mitglieder nicht formgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen habe, auf welcher die Satzungsänderung beschlossen wurde. Mit der in der Satzung vorgesehenen schriftlichen Einladung zu einer Mitgliederversammlung sei, so das Registergericht, eindeutig ein Brief gemeint, der vom Vorstand unterschrieben sein müsse.
Das sei zu streng, befand das OLG Hamburg. Denn wenn die Satzung Schriftform verlange, komme § 127 BGB zur Anwendung und nicht § 126 BGB, der die Schriftform in der Tat gleichsetze mit einem unterschriebenen Brief bzw. einer mit elektronischer Unterschrift signierten E-Mail. Verlange eine Vereinssatzung die Schriftform, so handele es sich um eine „gewillkürte Schriftform“ gemäß § 127 BGB. Für diese genüge gemäß § 127 Abs. 2 BGB aber die „telekommunikative Übermittlung“, wozu heutzutage auch eine Übermittlung per E-Mail zähle. Einer Unterschrift bedürfe es hierfür also nicht, so das Gericht.
Aber selbst wenn man die Formvorschriften der §§ 126 ff. BGB besonders streng auslege, werde die E-Mail-Einladung ihnen vorliegend gerecht. Entscheidend, so das Gericht, sei nämlich der Zweck einer schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung: Vereinsmitglieder sollen Kenntnis von der bevorstehenden Versammlung und den Tagesordnungspunkten erlangen. Dieser Zweck könne mit einer E-Mail zweifellos erreicht werden und zwar auch ohne, dass der Vorstand die Einladung unterschreiben müsse. Anders als das Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft enthalte das Vereinsrecht nämlich keine Vorschrift, die eine bestimmte Form zur Einberufung der Mitgliederversammlung vorschreibt. § 58 Nr. 4 BGB verlange nur, dass die Mitglieder eine Form in der Vereinssatzung festlegen. Dabei muss die Einladungsform so gewählt werden, dass jedes Mitglied Kenntnis von der bevorstehenden Mitgliederversammlung erlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Verein dafür aber hinreichend vorgesorgt: Diejenigen Vereinsmitglieder, die über keinen Internetanschluss verfügten, waren nämlich per Fax benachrichtigt worden.
OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2013 – Az. 2 W 35/13