Viele Genossenschaften haben bisher nicht bedacht, dass ihre Finanzierung über Nachrangdarlehen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft sein kann. Überdies verwenden sie häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nachrangdarlehensklauseln. Letztere haben ein hohes (und teures) Abmahnrisiko zur Folge, seitdem die Verbraucherschutzzentralen Genossenschaften ins Visier genommen haben.
Nachrangdarlehen als typisches Finanzierungsinstrument
Genossenschaften finanzieren sich auf unterschiedliche Art und Weise, unter anderem auch mittels sog. Nachrangdarlehen. Dabei handelt es sich um Darlehen, die (zumeist) die Mitglieder ihrer Genossenschaft gegen Zahlung eines Zinses gewähren. Im Kleingedruckten ist dabei regelmäßig vereinbart, dass die Mitglieder/Darlehensgeber im Falle der Insolvenz der Genossenschaft erst nach allen anderen Gläubigern, also nachrangig, ausgezahlt werden – daher der Begriff „Nachrangdarlehen“.
Einwerben von Nachrangdarlehen als Bankgeschäft
Was einige Genossenschaften übersehen: Je nach Ausgestaltung der konkreten Vereinbarung kann das Einwerben von Nachrangdarlehen ganz schnell ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) darstellen und daher als Bankgeschäft einer Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedürfen. Denn die Vereinbarung eines Rangrücktritts führt nur dann nicht zum Vorliegen eines Einlagengeschäfts, wenn es sich dabei um eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel handelt. Qualifizierte Rangrücktrittsklauseln beinhalten die Regelung, dass der im Rang zurücktretende Darlehensgeber auch dann nicht befriedigt wird, wenn ein Insolvenzfall hierdurch erst einträte oder wenn die Genossenschaft aus anderen Gründen außerhalb des Insolvenzverfahrens liquidiert werden soll.
Folgen bei Verstößen: Abmahnprobleme, Geldbußen und Existenzgefährdung
Bei der Darlehensvertragsgestaltung ist daher höchste Sorgfalt geboten. Der allzu leichte Umgang mit dieser Problematik kann zur Folge haben, dass die BaFin die Rückabwicklung der Darlehen anordnet und sich die Verantwortlichen überdies strafbar machen. Oft bedeutet dies das unvorhergesehene Ende der Genossenschaft, weil die BaFin meist nicht lange fackelt.
Damit nicht genug: Die Wirksamkeit einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel unterliegt strengen formalen und inhaltlichen Anforderungen. Wenn die Klauseln nicht diesen Anforderungen entsprechen, droht zweierlei Ungemach: Die Darlehensgeber können sich auf die Unwirksamkeit der Klauseln berufen. Viel wahrscheinlicher und hochaktuell ist aber die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung seitens der Verbraucherschutzzentralen.
Nachrangdarlehen prüfen lassen
Genossenschaften, die mit Nachrangdarlehen arbeiten, sollten unverzüglich prüfen lassen, ob ihr Handeln erlaubnispflichtig und/oder abmahngefährdet ist. Neben den Vorschriften des KWG müssen auch die Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes beachtet werden, die erst kürzlich durch das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft wurden. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Pressemitteilung des ZdK vom 15.04.2016 638/15
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CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen die „kleine Genossenschaft“
Gründung einer Genossenschaft: Fallstricke vermeiden
Hallo Herr Meier,
wir sind hier aus Aschaffenburg und Gründen derzeit eine Energiegenossenschaft.
Ich benötige hierzu einen Nachrangdarlehnsvertrag mit Zeichnungsschein.
Können Sie uns hierbei unterstützen?
Vielen Dank.
Bernd Büttner
Sehr geehrter Herr Büttner,
vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an unserer Kanzlei. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Nachrangdarlehensvertrags und eines Zeichnungsscheins und werden uns deswegen kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Meier