DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Genossenschaften aufgepasst: Nachrangdarlehen bedürfen der BaFin-Erlaubnis

Viele Genossenschaften haben bisher nicht bedacht, dass ihre Finanzierung über Nachrangdarlehen ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft sein kann. Überdies verwenden sie häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nachrangdarlehensklauseln. Letztere haben ein hohes (und teures) Abmahnrisiko zur Folge, seitdem die Verbraucherschutzzentralen Genossenschaften ins Visier genommen haben.

Nachrangdarlehen als typisches Finanzierungsinstrument

Genossenschaften finanzieren sich auf unterschiedliche Art und Weise, unter anderem auch mittels sog. Nachrangdarlehen. Dabei handelt es sich um Darlehen, die (zumeist) die Mitglieder ihrer Genossenschaft gegen Zahlung eines Zinses gewähren. Im Kleingedruckten ist dabei regelmäßig vereinbart, dass die Mitglieder/Darlehensgeber im Falle der Insolvenz der Genossenschaft erst nach allen anderen Gläubigern, also nachrangig, ausgezahlt werden – daher der Begriff „Nachrangdarlehen“.

Einwerben von Nachrangdarlehen als Bankgeschäft

Was einige Genossenschaften übersehen: Je nach Ausgestaltung der konkreten Vereinbarung kann das Einwerben von Nachrangdarlehen ganz schnell ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) darstellen und daher als Bankgeschäft einer Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedürfen. Denn die Vereinbarung eines Rangrücktritts führt nur dann nicht zum Vorliegen eines Einlagengeschäfts, wenn es sich dabei um eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel handelt. Qualifizierte Rangrücktrittsklauseln beinhalten die Regelung, dass der im Rang zurücktretende Darlehensgeber auch dann nicht befriedigt wird, wenn ein Insolvenzfall hierdurch erst einträte oder wenn die Genossenschaft aus anderen Gründen außerhalb des Insolvenzverfahrens liquidiert werden soll.

Folgen bei Verstößen: Abmahnprobleme, Geldbußen und Existenzgefährdung

Bei der Darlehensvertragsgestaltung ist daher höchste Sorgfalt geboten. Der allzu leichte Umgang mit dieser Problematik kann zur Folge haben, dass die BaFin die Rückabwicklung der Darlehen anordnet und sich die Verantwortlichen überdies strafbar machen. Oft bedeutet dies das unvorhergesehene Ende der Genossenschaft, weil die BaFin meist nicht lange fackelt.

Damit nicht genug: Die Wirksamkeit einer qualifizierten Rangrücktrittsklausel unterliegt strengen formalen und inhaltlichen Anforderungen. Wenn die Klauseln nicht diesen Anforderungen entsprechen, droht zweierlei Ungemach: Die Darlehensgeber können sich auf die Unwirksamkeit der Klauseln berufen. Viel wahrscheinlicher und hochaktuell ist aber die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung seitens der Verbraucherschutzzentralen.

Nachrangdarlehen prüfen lassen

Genossenschaften, die mit Nachrangdarlehen arbeiten, sollten unverzüglich prüfen lassen, ob ihr Handeln erlaubnispflichtig und/oder abmahngefährdet ist. Neben den Vorschriften des KWG müssen auch die Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes beachtet werden, die erst kürzlich durch das Kleinanlegerschutzgesetz verschärft wurden. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Pressemitteilung des ZdK vom 15.04.2016 638/15

Weiterlesen:
CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen die „kleine Genossenschaft“
Gründung einer Genossenschaft: Fallstricke vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

2 Antworten zu "Genossenschaften aufgepasst: Nachrangdarlehen bedürfen der BaFin-Erlaubnis"

  1. Bernd Büttner sagt:

    Hallo Herr Meier,

    wir sind hier aus Aschaffenburg und Gründen derzeit eine Energiegenossenschaft.
    Ich benötige hierzu einen Nachrangdarlehnsvertrag mit Zeichnungsschein.
    Können Sie uns hierbei unterstützen?

    Vielen Dank.
    Bernd Büttner

    • Sehr geehrter Herr Büttner,

      vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an unserer Kanzlei. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung eines Nachrangdarlehensvertrags und eines Zeichnungsscheins und werden uns deswegen kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Philipp Meier

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
VSN Insider – Vermögen | Stiftung | Nachfolge (6x jährlich)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *