Wie bereits lange erwartet, hat das BMF zwischenzeitlich seine Verwaltungsanweisungen zum Gemeinnützigkeitsrecht grundlegend überarbeitet und die entsprechenden Vorschriften im Anwendungserlass zur AO (AEAO) teilweise neu gefasst. Mit sofortiger Wirkung wenden alle Finanzämter bundesweit die Neuerungen bei der Besteuerung gemeinnütziger Organisationen an. Die neue Verwaltungsansicht wird damit zum quasi-geltenden Recht, jedenfalls bis ein Gericht angerufen wird und anders entscheidet. Inhaltlich decken die Weisungen eine große Bandbreite ab und eröffnen sowohl Risiken wie auch neue Chancen für gemeinnützige Akteure.