Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gilt u. a. nur dann als gemeinnützig, wenn seine Satzung ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird.
„Die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität (…) im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Mitglieder“ reicht als Zweck eines Vereins nicht aus, um den Gemeinnützigkeitsstatus zu erlangen.
Dies stellte der Bundesfinanzhof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung klar und verwies darauf, dass die zwingend erforderliche ausschließliche und selbstlose Förderung bei einem solchen Satzungszweck nicht gewährleistet sei.
Nach § 55 Abs. 1 AO erfolgt eine Förderung nur dann selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – beispielsweise gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden. Selbstlosigkeit sei insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Körperschaft eigenwirtschaftliche Zwecke ihrer Mitglieder fördere. Zwar sei es nicht stets schädlich, wenn die Tätigkeit der Körperschaft nicht nur der Allgemeinheit, sondern daneben zugleich den Mitgliedern zugute komme. Allerdings dürfe die Wahrung der Mitgliederinteressen nicht „in erster Linie“ erfolgen und das vorrangige Ziel der Körperschaft darstellen. Sobald die Satzung – so wie im vorliegenden Fall – eine solche Zielrichtung nicht ausschließe, könne der Gemeinnützigkeitsstatus nicht anerkannt werden.
BFH, Urteil v. 06.10.2009, Az. I R 55/08