Der Bundesinnenminister hatte mit Verfügung vom 02.04.2014 den als gemeinnützig anerkannten Spendensammelverein „Farben für Waisenkinder e.V.“ verboten. Das Vereinsvermögen wurde daraufhin eingezogen. Grund für das Verbot war, dass der Verein über lange Zeit Spenden für die in Beirut (Libanon) ansässige Shahid Stiftung, einer Organisation der Hisbollah, gesammelt hatte. Das Bundesministerium des Innern war der Ansicht, dass die Hisbollah in dem Verhältnis zwischen dem libanesischen und israelische Volk Gewalt schüre und so das friedliche Zusammenleben beeinträchtige.
Verein erfüllt Verbotstatbestand
Der Verein klagte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gegen das Vereinsverbot – und verlor. Das BVerwG stellte fest, dass das Bundesministerium des Innern zu Recht davon ausgegangen war, dass sich der Verein gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot ergehe zu Recht, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die sich ihrerseits gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Verein erfüllte diesen Verbotstatbestand, weil er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang (im Zeitraum von 2007 bis August 2013 mit einem Geldbetrag von über 3 Mio. Euro) die Shahid Stiftung im Libanon unterstützt hatte. Indem der Kläger durch das Sammeln und Bereitstellen von Spendengeldern für die Shahid Stiftung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Angehörigen von gefallenen Hisbollah-Kämpfern beitrug, unterstützte und förderte er bewusst deren Kampf gegen Israel und verstieß damit selbst gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Vereinsverbote sind nichts Ungewöhnliches, unterliegen aber strengen Voraussetzungen. Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gern dem Verbot Ihres Vereins vorzubeugen.
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 94/2015 vom 16.11.2015
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