NPOs können ihre steuerbegünstigten Zwecke nicht nur im In-, sondern auch im Ausland verwirklichen. Dabei stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten offen: So können sie zum einen ihre Zwecke selbst im Ausland verwirklichen oder eine Hilfsperson einschalten. Zum anderen können sie ihre Zwecke auch verwirklichen, indem sie ihre Mittel an eine andere NPO im Ausland weiterleiten. Dabei stellt sich jedoch die Frage welche Dokumentations- und Nachweispflichten sie gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen haben. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat kürzlich in einem neuen Erlass einige wichtige Aussagen getroffen, an denen sich NPOs orientieren können.
Einschaltung einer Hilfsperson
NPOs können ihre Zwecke im Ausland durch die Einschaltung einer Hilfsperson unmittelbar verwirklichen. Hilfspersonen können dabei ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Finanzverwaltung empfiehlt zu Beweiszwecken ausdrücklich, dass NPOs mit ihren Hilfspersonen schriftliche Verträge abschließen sollten, in denen Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten ihrer Hilfspersonen festgelegt sind. Ferner besteht die Pflicht, Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen im Inland aufzubewahren.
Was müssen NPOs bei Mittelweiterleitungen ins Ausland beachten?
Gemäß § 58 der Abgabenordnung (AO) können NPOs ihre Zwecke auch dann verwirklichen, wenn sie ihre Mittel an andere NPOs im Ausland weiterleiten. Eine Mittelweiterleitung an eine ausländische NPO ist dabei nur möglich, sofern ihre Rechtsform ihrem Wesen nach mit einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des deutschen Körperschaftsteuerrechts vergleichbar ist (sog. Typenvergleich).
Um dies zu prüfen, kann das Finanzamt die Vorlage der Satzung der ausländischen NPO in deutscher Sprache verlangen. Die ausländische NPO muss jedoch nicht selbst steuerbegünstigt im Sinne der AO sein. Nur wenn es sich bei der empfangenden NPO um eine in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Körperschaft handelt, muss sie auch selbst steuerbegünstigt sein. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Zwecke der weiterleitenden NPO mit den Zwecken der empfangenden NPO übereinstimmen müssen.
Welche Nachweispflichten müssen im Ausland tätige NPOs beachten?
Für NPOs, die im Ausland tätig sind, gelten erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten. Sie müssen daher ihrem zuständigen Finanzamt – je nach Bedeutung des Falles – entsprechende Nachweise vorlegen, damit das Finanzamt die satzungsmäßige Mittelverwendung im Ausland prüfen kann. Laut der Finanzverwaltung können beispielsweise folgende – ggf. ins Deutsche übersetzte – Unterlagen als Nachweise dienen:
- Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge
- Tätigkeits- und Projektbeschreibungen, Prospekte und Presseveröffentlichungen
- Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bei großen oder andauernden Projekten
- Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden
Die Finanzverwaltung betont, dass sich NPOs nicht im Nachhinein darauf berufen können, dass sie die Verwendung von Mitteln im Ausland nicht aufklären oder Beweise nicht beschaffen können, wenn sie im Vorfeld die Möglichkeit dazu hatten, entsprechende Nachweise von ihren ausländischen Partnern anzufordern oder entsprechende Nachweispflichten vertraglich hätten vereinbaren können.
Bedeutung von schriftlichen Vereinbarungen für im Ausland tätige NPOs
Aus dem Erlass geht hervor, wie wichtig schriftliche Vereinbarungen zwischen der NPO und ihren ausländischen Projektpartnern, Hilfspersonen und Mittelempfängern aus Sicht der Finanzverwaltung sind. Insbesondere zu Beweiszwecken sind diese Vereinbarungen, wie z.B. Mittelweiterleitungsvereinbarungen bei Mittelweiterleitungen ins Ausland, unerlässlich. Denn ohne eine rechtssichere Vereinbarung gehen – wie die Finanzverwaltung ausdrücklich betont – Verfehlungen der ausländischen Partner stets zu Lasten der inländischen NPOs. Diese laufen Gefahr, im Worst-Case-Szenario ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren – das muss nicht sein. Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie gerne und gestalten für Sie rechtssichere Vereinbarungen, damit Sie keine bösen Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung fürchten müssen.
LfSt Bayern, Verfügung v. 09.08.2021, Az. S 0170.1.1-3/7 St31
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