Gemeinnützige Servicegesellschaften unter Druck: Risiko beim ermäßigten Umsatzsteuersatz

Mehrere Personen an Meetingtisch

Am 15.10.2026 hat Generalanwalt Athanasios Rantos dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur beihilferechtlichen Behandlung gemeinnütziger Servicegesellschaften vorgelegt. Danach ist die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer aus seiner Sicht unionsrechtlich unbedenklich. Bei der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % sieht er dagegen ein beihilferechtliches Problem.

Wann Servicegesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden

Viele gemeinnützige Organisationen lagern allgemeine Dienstleistungen wie Buchhaltung, IT, Reinigung, Verpflegung oder Facility Management auf eigenständige Servicegesellschaften aus. Solche Strukturen ermöglichen es insbesondere größeren gemeinnützigen Unternehmensgruppen, Dienstleistungen zentral für mehrere Einrichtungen zu erbringen. Steuerlich wurden solche Gesellschaften seit jeher als steuerpflichtige gewerbliche Tochtergesellschaften geführt. Unter den Voraussetzungen des im Jahr 2020 eingeführten § 57 Abs. 3 AO können auch Servicegesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie ihre steuerbegünstigten Zwecke durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft unmittelbar verwirklichen.

Ob die damit verbundenen Steuervergünstigungen mit dem unionsrechtlichen Beihilfenrecht vereinbar sind, ist jedoch umstritten und inzwischen Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH.

BFH legt EuGH Fragen zur Gemeinnützigkeit von Servicegesellschaften vor

Ausgangspunkt des Verfahrens ist das Urteil des FG Hamburg vom 26.09.2023 (5 K 11/23) zur Gemeinnützigkeit einer Servicegesellschaft, die Buchhaltungs- und Rechnungswesenleistungen für eine gemeinnützige Stiftung erbringt. Im Revisionsverfahren legte der BFH dem EuGH mit Beschluss vom 22.05.2025 (V R 22/23) Fragen zur beihilferechtlichen Einordnung der durch § 57 Abs. 3 AO eröffneten Steuervergünstigungen vor. Der BFH setzte das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C-477/25 „Servicekörperschaft“ aus. In diesem Verfahren hat nun der Generalanwalt seine Schlussanträge mit seinem Entscheidungsvorschlag an den Gerichtshof vorgelegt.

Hoffnung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer: Keine Einordnung als staatliche Beihilfe

Für die Körperschaft- und Gewerbesteuer kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung gemeinnütziger Servicekörperschaften keinen selektiven Vorteil und damit keine staatliche Beihilfe darstellt. Zwar erbringen Servicekörperschaften wirtschaftliche Leistungen, die grundsätzlich auch von gewerblichen Wettbewerbern angeboten werden können. Aufgrund der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben – insbesondere der ausschließlichen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke und der Vermögensbindung – befinden sie sich nach Auffassung des Generalanwalts jedoch nicht in einer mit gewinnorientierten Unternehmen vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation. Entscheidend ist somit nicht allein die ausgeübte Tätigkeit. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, dass erwirtschaftete Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden müssen, nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden dürfen und bei einer Auflösung nicht frei verwertet werden können. Die durch § 57 Abs. 3 AO eröffnete Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung begründet daher nach seinem Entscheidungsvorschlag keinen selektiven Vorteil.

Aber: Umsatzsteuerliche Risiken für gemeinnützige Servicegesellschaften

Anders als die bisherige Praxis bewertet der Generalanwalt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Leistungen gemeinnütziger Servicekörperschaften. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können Leistungen steuerbegünstigter Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen zum ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert werden. Für Servicegesellschaften hält der Generalanwalt dies für fraglich.

Da die Umsatzsteuer unionsrechtlich harmonisiert ist, dürfen die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur in den von Art. 98 MwStSystRL und Anhang III abschließend vorgesehenen Fällen anwenden. Nach Einschätzung des Generalanwalts lässt sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass sämtliche Servicekörperschaften von Nr. 15 des Anhangs III der MwStSystRL erfasst werden. Insbesondere bei marktüblichen Leistungen wie Buchhaltung, IT oder Verwaltung ist fraglich, ob die leistende Körperschaft als Einrichtung für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit eingeordnet werden kann.

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Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kann daher eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber gewerblichen Wettbewerbern und damit einen selektiven Vorteil gegenüber gewerblichen Wettbewerbern begründen. Ob tatsächlich eine staatliche Beihilfe vorliegt, hängt darüber hinaus davon ab, ob auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV, insbesondere eine mögliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, erfüllt sind.

Falls der EuGH eine staatliche Beihilfe bejahen sollte, stellt sich zusätzlich die vom BFH aufgeworfene Frage, ob es sich um eine bereits bestehende oder um eine durch § 57 Abs. 3 AO neu eingeführte Beihilfe handelt. Diese Abgrenzung ist für die Rechtsfolgen von erheblicher Bedeutung: Während eine bestehende Beihilfe grundsätzlich weiter angewandt werden darf, muss eine neue Beihilfe vor ihrer Einführung bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Bis zu einer Genehmigung gilt das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV. Sollte § 57 Abs. 3 AO als nicht angemeldete neue Beihilfe eingestuft werden, könnten die betroffenen Steuervergünstigungen daher grundsätzlich nicht weiter gewährt werden; zudem käme eine Rückforderung bereits gewährter Vorteile in Betracht.

Mögliche Folgen der EuGH-Entscheidung für Servicegesellschaften

Die Schlussanträge geben gemeinnützigen Servicegesellschaften nach § 57 Abs. 3 AO hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer Anlass zur Hoffnung. Nach Auffassung des Generalanwalts begründet die hierdurch eröffnete Steuerbefreiung keinen selektiven Vorteil und damit keine staatliche Beihilfe. Folgt der EuGH dieser Einschätzung, könnte die ertragsteuerliche Begünstigung der Servicegesellschaften insoweit fortgeführt werden.

Zugleich rückt der Generalanwalt die Umsatzsteuer in den Fokus: Er stellt infrage, ob die Servicegesellschaft ihre Leistungen an die gemeinnützige Organisation weiterhin zum ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) abrechnen kann oder ob künftig der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist. Kann die gemeinnützige Organisation die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wird sie endgültig mit der Steuer belastet. Der Wechsel von 7 % auf 19 % würde die bezogenen Leistungen daher um weitere 12 Prozentpunkte verteuern. Ob der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, bleibt abzuwarten.

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Einen akuten Handlungsbedarf gibt es bis zur tatsächlichen Entscheidung des EuGHs noch nicht. Jedoch sollten gemeinnützige Unternehmensgruppen, die das planmäßige Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO in ihrer Gruppe implementiert haben, den weiteren Verlauf des Verfahrens beobachten und bestehende Serviceverträge daraufhin prüfen lassen, welche Leistungen derzeit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und welche finanziellen Folgen eine Besteuerung mit dem Regelsteuersatz hätte. Je nach Struktur der Unternehmensgruppe kann außerdem geprüft werden, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft in Betracht kommt.

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Porträt vom Autor

Maike Neu

Maike Neu ist Rechtsanwältin in unserem Team Nonprofit. Sie berät Stiftungen, Vereine, gGmbHs und andere Nonprofit-Organisationen insbesondere im Gemeinnützigkeits-, Vereins- und Stiftungsrecht.

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