Seit dem Ende des sog. „Seeling“-Modells kann bei gemischt genutzten Gebäuden ein Vorsteuerabzug nur noch für den unternehmerisch genutzten Teil geltend gemacht werden. Nach altem wie nach neuem Recht setzt der Vorsteuerabzug jedoch voraus, dass das Gebäude von Beginn an dem Unternehmensvermögen zugeordnet war, was nach außen hin „zeitnah“ zu dokumentieren ist. Der BFH macht nun erstmals konkrete Fristvorgaben, bis wann die Zuordnung spätestens zu erfolgen hat.
Von einer gemischten Nutzung spricht man, wenn ein Gebäude sowohl für unternehmerische wie auch nicht-unternehmerische Zwecke genutzt wird. Eine solche Mischnutzung kommt bei NPOs häufig vor: Im Vereinsheim wird auch eine kleine Wirtschaft unterhalten, die Kunsthalle der Stiftung beherbergt einen Souvenirshop, etc.. Während in diesen Fällen bis Ende 2010 nach dem „Seeling“-Modell noch die gesamten Vorsteuern gezogen und der auf die nicht-unternehmerische Nutzung entfallende Teil später nachversteuert werden konnte, ist für Gebäude, die 2011 hergestellt oder angeschafft wurden, der Vorsteuerabzug von vornherein auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung beschränkt.
Ein Vorsteuerabzug steht jedoch nur demjenigen zu, der von einem anderen Unternehmer eine Leistung für sein eigenes Unternehmen erhält. Die Nonprofit-Organisation hat das Gebäude also ihrem Unternehmensbereich zuzuordnen. In der rechtstheoretischen Vorstellung geschieht dies direkt beim Bau oder Kauf, praktisch kommt es jedoch auf die Dokumentation der Entscheidung gegenüber den Finanzbehörden an. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt hier die nächste monatliche Vorsteueranmeldung nach Anschaffung des Gebäudes in Betracht. So hatte es die Vorinstanz gesehen. Würde somit nicht in der unmittelbar nächsten Vorsteueranmeldung aus den Gebäudekosten die Steuer für den unternehmerischen Nutzungsteil gezogen, wäre ein späterer Abzug dauerhaft ausgeschlossen.
Ganz so strikt wollten es die höchsten deutschen Finanzrichter dann doch nicht sehen. Mit ihrem aktuellen Urteil geben sie dem Steuerpflichtigen Zeit bis zur nächsten Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Hier muss dann spätestens eine Zuordnung erfolgen. Bindende Frist ist damit der 31. Mai des Folgejahres nach der Anschaffung. Diese Frist gilt ausnahmslos. Die üblicherweise gewährten Fristverlängerungen, beispielsweise bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters, gelten nicht für die absolute Frist zur Dokumentation der Zuordnung des Gebäudes.
Hinweis: Der mitunter gespaltene Fristenlauf für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung einerseits und die Zuordnung des gemischt genutzten Gebäudes andererseits birgt finanzielle Gefahren für gemeinnützige Organisationen. Die Folgen einer versäumten Frist wiegen schwer: Wurde das Gebäude nicht rechtzeitig – am besten vollständig – dem Unternehmensvermögen zugeordnet, kann auch bei einer künftigen Erhöhung der unternehmerischen Nutzung (der Erfolg der Wirtschaft spricht sich herum, aus dem Souvenir- wird ein vollausgestatteter Museumsshop) die Vorsteuer nachträglich nicht mehr berichtigt, d.h. erhöht werden. Bei größeren Bauprojekten werden so stattliche Beträge verschenkt.
BFH, Urteil v. 07.07.2011, Az. V R 42/09.