BFH urteilt zum schlichten „Vergessen“ bei der elektronischen Steuererklärung
Die Finanzverwaltung fährt oftmals eine harte Linie bei Steuerpflichtigen, die schlicht vergessen haben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben in ihrer elektronischen Steuererklärung anzugeben. Finanzämter werten ein solches Vergessen dann oft als „grob fahrlässig“.
Steuerberater vergaß, Verlust zu übertragen
Im zu entscheidenden Fall wusste der Steuerberater des Steuerpflichtigen über die berücksichtigungsfähigen Verluste seines Mandanten Bescheid, schließlich hat er sie selbst berechnet. Er vergaß jedoch, den berechneten Verlust in das entsprechende Feld des EDV-Programms zu übertragen. Das Finanzamt erhielt dadurch keine Kenntnis von dem Verlust und veranlagte den Steuerpflichtigen antragsgemäß.
Antrag auf Änderung des Steuerbescheides zwei Jahre später erfolglos
Rund zwei Jahre später beantragte der Steuerpflichtige, den Steuerbescheid zu ändern und die vergessenen Verluste zu berücksichtigen.
Eine Änderung des Steuerbescheides ist grundsätzlich möglich, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Wenn jedoch Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, ist diese nur unter der Einschränkung möglich, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Das Verschulden seines Vertreters muss sich der Steuerpflichtige als eigenen Fehler zurechnen lassen.
Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Steuerbescheides mit Hinweis auf das Vorliegen eines groben Verschuldens des Steuerberaters ab. Der Steuerpflichtige wehrte sich und klagte. Zunächst mit mäßigem Erfolg: Das Finanzgericht teilte die Rechtsauffassung des Finanzamtes und bestätigte, dass der Steuerberater grob fahrlässig gehandelt habe.
BFH: Schlichtes Vergessen kein grobes Verschulden
Dies ließ der Steuerpflichtige nicht auf sich beruhen. Er führte den Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) weiter.
Der BFH führt im entschiedenen Fall seine ständige Rechtsprechung fort, wonach grobes Verschulden vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. An einen Steuerberater werden jedoch erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt.
Der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen in gleicher Weise auszulegen wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform.
Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Insbesondere bei unbewussten – mechanischen – Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.
Vereinfacht bedeutet dies, dass Fehler nun einmal passieren können und nicht per se ein grobes Verschulden begründen, selbst dann nicht, wenn sie einem Steuerberater unterlaufen.
Steuerrechtlicher Rat sinnvoll
Das deutsche Steuerrecht gilt selbst im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten als besonders kompliziert und undurchsichtig. Steuerpflichtige sollten sich daher unbedingt steuerrechtlichen Rat einholen und ihre Buchhaltung und Steuererklärungen von Experten durchführen lassen, um Risiken zu minimieren und die Steuerlast zu senken. Zudem kann es sinnvoll sein, sich eine gesunde Skepsis gegenüber der Rechtauffassung der Finanzverwaltung aufzubauen.
BFH Urteil vom 10.02.2015, Az. IX R 18/14,
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Tags: Finanzamt, Steuerbescheid, Steuererklärung