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Fehlende Datenschutzerklärung: Achtung Abmahnrisiko!

In der Aufregung um die Datenschutzgrundverordnung, die am 25.05.2018 EU-weit in Kraft tritt, haben viele Unternehmen und Organisationen nicht bemerkt, dass nicht nur Sanktionen von Seiten der Datenschutzbehörden, sondern auch Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden drohen. Das Thema Datenschutz ist damit aktueller denn je.

Webseitenbetreiber müssen über Datennutzung informieren

Vor 2013 wurden datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht als sogenannte Marktverhaltensvorschriften im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angesehen. Ein Wettbewerbsverstoß schied damit aus.

Mittlerweile hat sich die rechtliche Bewertung geändert. So vertreten beispielsweise die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln die Auffassung, dass jeder Internetseitenbetreiber den Webseitenbesucher über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union informieren muss.

Abmahner können sich Gericht aussuchen

Tut er dies nicht oder nicht korrekt, droht eine kostenintensive Abmahnung. Die besondere Gefahr ergibt sich dabei durch den sog. fliegenden Gerichtsstand. Danach kann sich der Abmahnende bei Verstößen im Internet das Gericht aussuchen, bei dem er seinen Anspruch einklagen will. Insofern ist unerheblich, ob es Gerichte gibt, die den Fall anders beurteilen. Das Abmahnrisiko bleibt bestehen, solange auch nur einzelne Gerichte einen Verstoß gegen § 13 TMG (Telemediengesetz) als eine unlautere Handlung ansehen.

Verbraucherschutzverbände dürfen abmahnen

Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber durch die Erweiterung der Verbandsklagekompetenz auf datenschutzrechtliche Bestimmungen auch den Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit eingeräumt, Verstöße konsequent abzumahnen.

Sofortige Überprüfung durch Blick auf die Webseite

Die große Gefahr ergibt sich für Webseitenbetreiber daraus, dass man auf den ersten Blick erkennen kann, ob eine Internetseite über eine Datenschutzerklärung verfügt und wenn ja, ob diese richtig ist. Ein einziger Klick reicht dabei häufig aus.

Deshalb sollten sich Unternehmen nicht nur Gedanken über die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung machen, sondern bereits jetzt für eine nach aktueller Rechtslage geltende Datenschutzerklärung sorgen.

Für Fragen im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Vorgaben stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Datenschutzrecht gern zur Verfügung.

OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016 – 6 U 121/15

Weiterlesen:
Datenschutzgrundverordnung – höchste Zeit zu handeln!
Erstellung eines Datenschutzkonzepts für Ihr Unternehmen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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