Forschungsstipendien gemeinnütziger Einrichtungen sind für den Stipendiaten gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Der BFH hat nun festgestellt, dass die Befreiung auch für Stipendien gilt, die von gemeinnützigen Körperschaften aus dem europäischen Ausland gewährt werden. Damit ist der BFH dem Verdikt einer möglichen Europarechtswidrigkeit der Befreiungsvorschrift zuvorgekommen.
Nach Ansicht des Gerichts muss es ausreichen, dass die ausländische Körperschaft als gemeinnützig anerkannt und folglich von der Körperschaftsteuer befreit werden könnte, wenn sie statt im Ausland im Inland ihren Sitz hätte. Ist dies der Fall, sind ausgezahlte Stipendien gemeinnütziger Körperschaften aus dem europäischen Ausland mit solchen des Inlands gleichzustellen.
Hinweis: Es zeichnet sich damit ein einheitlicher Maßstab in grenzüberschreitenden Fällen der Gemeinnützigkeit ab. Danach ist stets zu prüfen, ob eine ausländische Körperschaft auch die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Diesen Ansatz haben die Gerichte bereits für die Gewährung der steuerfreien Übungsleiterpauschale bei Tätigkeiten für eine ausländische Einrichtung (EuGH, Urteil v. 18.12.2007, Rs. C-281/06), für den Steuerabzug für Spenden an eine ausländische Einrichtung (EuGH, Urteil v. 27.01.2009, Rs. C-318/07), für die Steuerbefreiung inländischer Einkünfte von ausländischen gemeinnützigen Organisationen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG als Reaktion auf EuGH, Urteil v. 14.09.2006, Rs. C-386/04) sowie für den Abzug ausländischer Kirchensteuern gewählt. Kann eine gemeinnützige Einrichtung des europäischen Auslands nachweisen, dass sie auch in Deutschland grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden könnte, sind von nun an auch gewährte Stipendien im Inland steuerfrei. Gemeinnütziges Engagement macht an den Grenzen bekanntlich nicht halt.
BFH, Urteil v. 15.09.2010, Az. X R 33/08.