Für die Beurteilung der Erbfähigkeit einer ausländischen Stiftung ist deren Heimatrecht maßgeblich.
Das OLG München entschied, dass für die Beurteilung der Erbfähigkeit einer erst nach dem Tod zu errichtenden Stiftung das Recht desjenigen Staates bestimmend ist, in dem die Stiftung errichtet werden soll. Eine durch Verfügung von Todes wegen errichtete ausländische Stiftung ist damit erbfähig i.S.v. § 1923 BGB, wenn ihr Heimatrecht (vorliegend: Schweizer Recht) sie als rechtsfähig anerkennt.
OLG München, Beschluss v. 08.04.2009, Az. 31 Wx 121/08