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Elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere

Einführung elektronischer Wertpapiere: Das kommt auf Emittenten zu

Unternehmensfinanzierung durch das Begeben von blockchainbasierten Wertpapieren in vollständig digitaler Form wird möglich

Am 11.08.2020 haben das Bundesjustiz- und das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren veröffentlicht. Das Papier ist ein zentraler Baustein der Blockchainstrategie der Bundesregierung.

Wer ist von den geplanten Neuerungen betroffen?

Die angedachten Neuregelungen haben Auswirkungen auf Unternehmen, die

  • die Begebung von elektronischen Wertpapieren beabsichtigen,
  • einen STO / eIPO planen,
  • eine Kryptoverwahrlizenz oder eine Kryptowertpapierregisterführungslizenz beantragen möchten oder
  • bereits einen Antrag auf Erteilung einer Kryptoverwahrlizenz gestellt haben.

Welche Neuerungen sieht der Entwurf vor?

  • Einführung von elektronischen Wertpapieren und Kryptowertpapieren
    Neu eingeführt werden elektronische Wertpapiere und Krytowertpapiere. Durch die Differenzierung soll dem Bedürfnis der Praxis entsprochen werden, bei Kryptowertpapieren ohne oder mit möglichst wenigen Intermediären auszukommen.
  • Elektronische Registrierung und Registereintrag anstelle der Papierurkunde
    Der Unterschied zwischen einem papiergebundenen und einem elektronischen Wertpapier liegt ausschließlich in der Begebungsform. An die Stelle der Herstellung einer Papierurkunde tritt bei einem elektronischen Wertpapier die Eintragung in ein zentral geführtes elektronisches Wertpapierregister als sog. Skripturakt.

Für welche Wertpapiere gelten die Neuregelungen?

Der Gesetzentwurf erfasst derzeit nur Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Damit können nur solche Wertpapiere, die als Inhaberschuldverschreibung zu qualifizieren sind, als elektronisches Wertpapier ausgestaltet werden. Derzeit nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs einbezogen sind alle anderen Wertpapiere, insbesondere die elektronische Aktie und Wertpapiere sui generis, die lediglich wertpapierähnlich ausgestaltet sind, wie etwa tokenisierte Vermögensanlagen.

Was sind Kryptowertpapiere?

Nach der Legaldefinition des Entwurfs ist ein Kryptowertpapier ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Damit sind Kryptowerte, die wertpapierähnlich, aber nicht als Inhaberschuldverschreibung ausgestaltet sind, weder ein elektronisches Wertpapier noch ein Kryptowertpapier und werden daher nicht von dem Gesetzentwurf erfasst.

Gleicher Eigentums- und Verkehrsschutz bei elektronischen Wertpapieren

Nach aktueller Rechtslage sind Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere ausgestaltet sind, in einer Urkunde zu verbriefen. Die Papierurkunde ist dabei Anknüpfungspunkt für die sachenrechtlichen Übertragungstatbestände und den Verkehrsschutz potenzieller Erwerber.

Den elektronischen Wertpapieren soll zukünftig der gleiche Eigentums- und Verkehrsschutz zukommen, wie den klassischen papierhaften Wertpapieren. Dies verwirklicht der Gesetzentwurf, indem elektronische Wertpapiere als Sache eingestuft werden, an der Eigentumsrechte begründet werden können und deren Übertragung durch Umschreibungen der Eigentumsverhältnisse in den Registern ermöglicht wird. Der gutgläubige Erwerb soll von der Person, die im Wertpapierregister eingetragen ist, möglich sein.

Register und registerführende Stellen

Elektronische Wertpapiere werden unter Abbildung im Effektengiro über ein zentrales Register begeben und verwaltet. Das zentrale Register übernimmt die Dokumentationsfunktion der klassischen Sammelurkunde. Eine darüberhinausgehende Dokumentationsfunktion kommt dem zentralen Register nicht zu, insbesondere werden weder Verfügungen noch Transaktionen über Wertpapiere auf dem zentralen Register abgebildet. Die hierdurch bedingten Umschreibungen erfolgen wie bisher auch im darauf aufsetzenden Effektengiroverkehr, der weiterhin von Depotbanken und Zentralverwahrern betrieben wird. Das zentrale Register kann nur von zugelassenen Zentralverwahrern geführt werden. Dies ist in Deutschland derzeit lediglich die Clearstream Banking AG.

Entsprechend der Zielsetzung der Neuregelungen für Kryptowertpapiere, möglichst die Einschaltung von Intermediären zu vermeiden, sollen nach dem Entwurf Krytowertpapiere ohne Abbildung im Effektengiro im Rahmen eines Kryptowertpapierregisters begeben und verwaltet werden. Zwar soll ihre Eintragung in das elektronische Register genauso wie beim zentralen Register als Sammeleintragung, d.h. im Namen einer Wertpapiersammelbank oder auf den Namen des Verwahrers möglich sein. Darüber hinaus sollen Kryptowertpapiere aber auch mittels der Einzeleintragung direkt auf den Namen der jeweiligen Berechtigten eingetragen werden können. Bei der Einzeleintragung soll damit sowohl die erstmalige Eintragung im Kryptowertpapierregister als auch jede Umtragung erfasst und dokumentiert werden.

Kryptowertpapierregisterführung – ein neuer Erlaubnistatbestand im Kreditwesengesetz (KWG)

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung des neuen Erlaubnistatbestands der Kryptowertpapierregisterführung in das KWG vor. Danach wird künftig für das „Führen“ eines Kryptowertpapierregisters die vorherige schriftliche Erlaubnis der BaFin benötigt.

Ein Kryptowertpapierregister „führt“ nur derjenige, der von dem Emittenten gegenüber dem Inhaber als sog. registerführende Stelle benannt wird. Wird keine Partei benannt, gilt der Emittent als registerführende Stelle. Von dem „Führen“ eines Kryptowertpapierregisters ist der erlaubnisfreie „Betrieb“ des Registers abzugrenzen. Der Betrieb soll grundsätzlich jedem, der die technischen Voraussetzungen dazu hat, möglich sein.

Die Anforderungen an die Zulassung als Kryptowertpapierregisterführer sind hoch, so wird ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro gefordert. Ferner müssen Kryptowertpapierregister in einem System geführt werden, das bestimmten funktionalen und technischen Mindestanforderungen genügt. Im Einzelnen muss das System eine

  1. dezentrale und
  2. fälschungssichere Aufzeichnung gewährleisten und
  3. Daten in der Zeitfolge protokollieren und
  4. gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung geschützt speichern.

Soweit der Kryptowertpapierregisterführer keine andere Finanzdienstleistung erbringt, gelten für ihn wie auch für den Kryptoverwahrer jedoch gewisse Erleichterungen, u.a. bezogen auf die Eigenmittelausstattung, die Kapitalpuffer, die Liquidität, die Groß-, Millionen- und Organkredite und die Nichtanwendbarkeit einzelner Regelungen der CRR.

Neuregelungen für den Erlaubnistatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts

Der erst im Januar 2020 neu in das KWG eingeführte Erlaubnistatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts soll durch den Gesetzentwurf bereits wieder abgeändert werden. Hierzu wird dieser zum einen erweitert und zum anderen in zwei, für die Praxis wesentlichen Punkten eingeschränkt.

Der Tätigkeitsbereich wird erweitert, da künftig auch „die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen“ eine Kryptoverwahrtätigkeit sein soll.

Ein Kryptowertpapier kann nicht zugleich ein Kryptowert sein, da die Regelungen zu Kryptowerten nur als Auffangtatbestand ausgestaltet sind und die Regelungen zu Wertpapieren vorrangig anzuwenden sind. Dies hat zur Konsequenz, dass der Tätigkeitsbereich des Kryptoverwahrers durch den Entwurf insoweit eingeschränkt werden soll, als die Verwahrung von Kryptowerten, die als Kryptowertpapiere einzustufen sind, künftig dem Depotgesetz unterliegt und damit ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft in der Form des Depotgeschäfts darstellt.

Verwahrung von Kryptowertpapieren ist erlaubnispflichtiges Bankgeschäft

Der Entwurf weicht damit deutlich von der Auffassung der BaFin ab, die dies bei der Verwahrung tokenisierter Wertpapiere noch anders beurteilt. Wird der Entwurf in der vorliegenden Fassung zum Gesetz, dann ist die Verwahrung von Kryptowertpapieren nicht länger von der Finanzdienstleistungslizenz für das Kryptoverwahrgeschäft erfasst. Dem Kryptoverwahrer ist dann neben der Sicherung von kryptografischen Schlüsseln, die den Zugriff auf Kryptowerte und/oder Kryptowertpapiere ermöglichen, nur noch

  • die Verwahrung,
  • die Verwaltung und
  • die Sicherung

von Kryptowerten erlaubt, soweit diese nicht die Anforderungen eines elektronischen Wertpapiers erfüllen. Sind aber die Voraussetzungen eines elektronischen Wertpapiers erfüllt, so sollen diese ausschließlich durch Depotbanken verwahrt werden.

Erstemission von Kryptowertpapieren eine erlaubnispflichtige Kryptowertpapierregisterführung

Die Verwahrung sowohl des privaten als auch des öffentlichen Schlüssels dergestalt, dass öffentlicher und privater Schlüssel vom Verwahrer generiert und gespeichert werden, ist dem Kryptoverwahrer grundsätzlich erlaubt. Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs soll dies künftig jedoch bei Kryptowertpapieren nicht mehr möglich sein. Da dies zur Konsequenz hätte, dass bereits der Emittent, der nur eigene Kryptowertpapiere begibt, immer eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt, würde dies zu einer weiteren wesentlichen Einschränkung des Kryptoverwahrgeschäfts führen.

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Umfassende Beratung im Finanzrecht

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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