Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von entgeltlichem Sportunterricht durch Vereine ist bisher noch nicht einheitlich geklärt. Das Europarecht fordert hier in weiten Teilen eine Umsatzsteuerfreiheit. In einem aktuellen Urteil bestätigt der BFH diese Linie für den Einzelsportunterricht. Die Aussagen seines Urteils weisen jedoch darüber hinaus.
Der Fall betraf einen gemeinnützigen Golfverein, der durch einen beauftragten Trainer Einzelunterricht an seine Mitglieder erteilte. Der Verein ging hierbei von der Umsatzsteuerfreiheit aus und berief sich sowohl auf nationale Befreiungsvorschriften wie auch die europarechtliche Mehrwertsteuersystemrichtlinie. National sieht § 4 Nr. 22 b) UStG die Steuerfreiheit von Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen vor. Einzelunterricht ist jedoch keine sportliche Veranstaltung, wie der BFH feststellte. Daneben stellt § 4 Nr. 22 a) UStG auch Kurse belehrender Art steuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Hier hätte es zum Schwur kommen können: Während die Vorinstanz den Sportunterricht nämlich hiervon nicht erfasst wissen wollte, mehren sich die Stimmen, die für eine Umsatzsteuerfreiheit des vereinsmäßigen Sportunterrichts nach dieser Vorschrift plädieren. Trotz augenscheinlicher Sympathie hierfür, scheute der BFH vor einer Entscheidung dieser grundlegenden Frage zurück, da sich im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit bereits aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ergab.
Nach dieser sind eng im Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen gemeinnütziger Einrichtungen, welche an aktive Sportler erbracht werden, umsatzsteuerfrei. Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistung zur Ausübung des Sports unerlässlich und nicht dazu bestimmt ist, der gemeinnützigen Einrichtung weitere Einnahmen zu verschaffen. Beides sei im Fall des Einzelgolfunterrichts gegeben, urteilten die Richter am BFH.
Hinweis: Eine Entscheidung des BFH zu § 4 Nr. 22 a) UStG wäre zwar wünschenswert gewesen. Diese hätte endgültig für Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des vereinsmäßigen Sportunterrichts gesorgt. Bisher stellt Abschn. 4.22.1. Abs. 4 des UStAE nämlich nur den Unterricht im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung nach § 67a AO steuerfrei. Durch den Verweis auf das Europarecht wird aber eine neue Tür geöffnet. Die weite Auslegung der entsprechenden Vorschriften durch den BFH lässt genug Raum, um eine Vielzahl entgeltlicher Sportunterrichtsangebote zu erfassen und künftig steuerfrei zu stellen.
BFH, Urteil v. 02.03.2011, Az. XI R 21/09.