Auch wenn Familienstiftungen für bestimmte Fallkonstellationen eine geradezu ideale Lösung für die Vermögensnachfolge darstellen, sind sie nicht immer Gewähr dafür, dass der Familienfrieden gewahrt bleibt. Wenn Begünstigte sich benachteiligt fühlen und es Streit gibt, stellt sich z.B. gelegentlich die Frage, inwieweit sie einen Anspruch z.B. dahingehend haben, Einblick in die Satzung der Stiftung zu nehmen.
Tochter fühlt sich übervorteilt und will Einsicht
Nehmen wir an, Schwester Eins und Schwester Zwei sind die Begünstigten einer Familienstiftung. Schwester Eins fühlt sich – aus welchen Gründen auch immer – übervorteilt und ungerecht behandelt, was die Ausschüttungen aus der Stiftung angeht. Sie möchte sich gerne einmal in Ruhe die Satzung der Stiftung durchlesen und prüfen, ob alles mit rechten Dingen zugeht. Das Problem: Die Satzung liegt ihr – zumindest in der aktuellen Fassung – nicht vor. Hat sie einen Anspruch auf Einsicht in die Satzung?
Ansprüche gegen die Stiftung?
In aller Regel gewähren Satzungen von Familienstiftungen ihren Begünstigten keine einklagbaren Rechte auf Leistungen aus der Stiftung. Damit steht den Begünstigten auch kein Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme in Stiftungsinterna zu. Gegen die Stiftung selbst haben die Begünstigten daher in der Regel keine Handhabe.
Ansprüche gegen die Stiftungsaufsicht?
Klappt es aber möglicherweise mit einem Auskunftsanspruch gegenüber der die Stiftung beaufsichtigenden Behörde? Ihr liegt die Satzung vor. Dort könnte der Begünstigte einfach die Satzung einsehen – vergleichbar der Möglichkeit, sich aus dem Handelsregister den Gesellschaftsvertrag einer GmbH zu „ziehen“.
So einfach ist es aber nicht. Denn in der Tat sehen weder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) noch die allermeisten Landesstiftungsgesetze solche Einsichtsrechte in die Satzung einer Familienstiftung vor.
Ein ungerechtes Ergebnis?
Dass den Begünstigten einer Stiftung keine Auskunfts- und sonstigen Mitwirkungs- und Kontrollrechte zustehen, könnte man als ungerecht empfinden. Immerhin stehen oder standen sie dem Stifter als Familienangehörige sehr nahe. Das Fehlen derlei Ansprüche hat aber einen guten Grund. Denn jedenfalls dann, wenn der Stifter den Begünstigten keine besonderen Rechte eingeräumt hat, sondern ihnen lediglich die Vorteile aus dem Stiftungsvermögen gewähren wollte, gibt es keinen Grund, den Begünstigten irgendwelche Rechte auf Auskunft o.ä. zu gewähren. Es ist nun einmal Sache des Stifters, was er mit seinem Vermögen macht und wie er die von ihm ins Leben gerufene Stiftung ausgestalten möchte. Wenn der Stifter den Begünstigten besondere Rechte hätte einräumen wollen, hätte er das jederzeit durch entsprechende Satzungsregelungen tun können. Dann sähe die Sache natürlich gänzlich anders aus. Wenn der Stifter das aber nicht tut, sind die Begünstigten darauf beschränkt, ihnen gewährte Ausschüttungen oder sonstige Vorteile in Empfang zu nehmen und sich über sie zu freuen – nicht mehr und nicht weniger.
Änderungen durch die Stiftungsrechtsreform ab 2026
Das gilt jedenfalls bis Ende 2025. Zum 01.01.2026 wird sich die Rechtslage ändern. Das neue Stiftungsregistergesetz sieht dann vor, dass seitens der Stiftungsaufsichtsbehörde grundsätzlich auch Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente gewährt werden kann, sofern dem keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies wird den Kreis der einsichtsberechtigten Personen deutlich erweitern und das Einsichtsrecht der Begünstigten stärken. Allerdings wird es weiterhin Ausnahmen geben, wenn schutzwürdige Belange der Stiftung oder von Personen einer Einsichtnahme entgegenstehen. Das ist auch gut so, immerhin enthält die Satzung einer Familienstiftung regelmäßig höchst sensible Informationen. Man denke an die Präambel zur Satzung oder auch an Informationen zur Höhe oder Zusammensetzung des Stiftungsvermögens und nicht zuletzt an die Namen der Begünstigten der Stiftung. Die Behörden werden also auch ab 2026 gut daran tun, Einsichtsersuchen zurückhaltend zu beantworten.
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