Getreu dem Motto: „Was lange währt, wird endlich gut“, ist es im Herbst soweit: Die Einführung der Wirtschaftsidentifikationsnummer steht bevor. Bereits seit dem Jahr 2003 ist sie in § 139c AO vorgesehen, doch die praktische Umsetzung ließ über zwanzig Jahre auf sich warten. Erst am 28.06.2024 verkündete das Bundesministerium der Finanzen, dass ab 01.11.2024 mit der Vergabe der Identifikationsnummern begonnen werden soll.
Was ist eine Wirtschaftsidentifikationsnummer und wozu dient sie?
Ähnlich wie die Steueridentifikationsnummer natürlicher Personen, die beispielsweise im Rahmen der Einkommensteuer relevant ist, dient die Wirtschaftsidentifikationsnummer ebenfalls der eindeutigen Zuordnung von Steuerpflichtigen. Der maßgebliche Unterschied liegt darin, dass sie sich nicht auf natürliche (Privat-)Personen, sondern auf wirtschaftlich Tätige bezieht. Unter Letzteren versteht man gem. § 139a Abs. 3 AO sowohl wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen (z.B. Vereine, GmbHs, AGs) als auch Personenvereinigungen.
Die Wirtschaftsidentifikationsnummer setzt sich zusammen aus dem initialen Kürzel „DE“, gefolgt von einer neunstelligen Nummer sowie weiteren fünf Ziffern, die der Unterscheidung einzelner Tätigkeiten, Betriebe und Betriebsstätten dient. Eine solche Nummer könnte daher wie folgt aussehen:
DE123456789-00001
Das Erscheinungsbild der Wirtschaftsidentifikationsnummer erinnert an die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID), die sie wohl auch ersetzen soll.
Zukünftig soll die Wirtschaftsidentifikationsnummer unter anderem im sog. Unternehmensdatenregister gelistet werden, das sämtliche Stammdaten eines Unternehmens enthalten soll. Dies dient im Grunde der Verwaltungsvereinfachung, da die Informationen so zentral gesammelt und nicht mehr wie aktuell auf verschiedene Register (Handelsregister, Transparenzregister, …) verteilt werden.
Wie erfolgt die Vergabe der Identifikationsnummer?
Die jeweils zuständige Finanzbehörde fordert beim Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschaftsidentifikationsnummern an. Ein Antrag seitens der Steuerpflichtigen ist hierfür weder erforderlich noch möglich.
Nach dem Referentenentwurf soll die USt-ID derjenigen wirtschaftlich Tätigen, die über eine solche verfügen, erst einmal als Wirtschaftsidentifikationsnummer zugewiesen werden. Anschließend erfolgt die Vergabe der Nummern an sonstige umsatzsteuerlich Erfasste und Kleinunternehmer auf elektronischem Wege. Dies geschieht über das jeweilige Nutzerkonto der ELSTER-Plattform. Die Nummernvergabe an die übrigen wirtschaftlich Tätigen erfolgt im Anschluss, wobei die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erheblichen Einfluss darauf haben, wann mit der Zuteilung der Nummer gerechnet werden kann.
Wirtschafts-Identifikationsnummer für NPOs: Warum auch gemeinnützige Organisationen erfasst werden
Obschon es zunächst irreführend wirkt, NPOs als „wirtschaftlich Tätige“ zu begreifen, sind auch diese vom Adressatenkreis der Nummernvergabe erfasst. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht erforderlich, sodass auch lediglich im steuerbegünstigten Bereich der §§ 52 ff. AO Tätige eine Wirtschaftsidentifikationsnummer erhalten. Dies lässt sich einerseits damit begründen, dass § 139a Abs. 3 Nr. 2 AO ausdrücklich juristische Personen als wirtschaftlich Tätige im Sinne der Vorschrift erfasst, ohne auf eine konkrete Markttätigkeit abzustellen. Zudem knüpft § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO das Vorliegen eines wirtschaftlich Tätigen nur bei natürlichen Personen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, sodass im Umkehrschluss sämtliche juristische Personen des § 139a Abs. 3 Nr. 2 AO erfasst sein müssen.
Zudem ist damit zu rechnen, dass die Wirtschaftsidentifikationsnummer gemeinnütziger Organisationen gleichsam in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen wird.
Weiterlesen:
Register für Zuwendungsempfänger seit Januar 2024