Das bayerische Finanzministerium hat in einem kürzlich ergangenen Erlass klargestellt, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer bis zur Höhe von 500 € p.a. unter den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a EStG fallen.
Das Ministerium stellt außerdem klar, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835 a BGB sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und damit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind. Die Einkommenssteuerpflicht entfalle jedoch, wenn die Aufwandsentschädigungen nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrages sowie der Werbungskosten, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, weniger als 256 € pro Jahr betragen.
Aus Sicht des Ministeriums können 25 % des Betrages der Aufwandsentschädigung pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei allerdings die Abzugsbegrenzung gemäß § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG zu beachten ist.
Der Erlass enthält anschauliche Beispielberechnungen.
Bayerisches Finanzministerium, Erlass v. 15.04.2009, 32/34 – S 2337 – 156 – 12 796/09