Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Vereins stellt keine konkludente Einwilligung des Vereins in den Empfang von gewerblichen Anfragen nach Dienstleistungen dar.
Ein Fußballverein, der über die auf seiner Homepage angegebene E-Mail-Adresse regelmäßig mit ungebetenen gewerblichen Angeboten zu Bannerwerbung angeschrieben wurde, fühlte sich hierdurch derart belästigt, dass er schließlich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend machte.
Der BGH vertrat die Auffassung, dass, soweit kein Einverständnis des Marktteilnehmers vorliege, Handlungen auch dann als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen seien, wenn es sich bei ihnen nicht um Werbung im klassischen Sinne (Förderung des Absatzes von Produkten und Dienstleistungen), sondern um Nachfragen nach der Erbringung von Dienstleistungen handle. Denn für die Schutzbedürftigkeit des Empfängers von E-Mails – worauf vorliegend abzustellen sei – stelle dies keinen Unterschied dar.
Bei Angabe der E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens sei zwar davon auszugehen, dass das Unternehmen mit Anfragen potentieller Kunden einverstanden sei – dies sei jedoch nicht auf einen (Sport-) Verein übertragbar, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führe. Hier liege die Annahme nahe, dass lediglich die Kontaktaufnahme mit an der Vereinsarbeit interessierten Personen vereinfacht, nicht jedoch kommerzielle Anfragen befördert werden sollten.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.07.2008, Az. I ZR 197/05