Der Gesamtverein und seine Unterabteilungen

Je größer ein Verein, desto wichtiger ist eine effiziente Aufgabenverteilung. Größere Vereine und Verbände richten deshalb häufig Unterabteilungen ein. So kann ein Sportverein eigene Sektionen für die verschiedenen Sportarten, wie Fußball, Leichtathletik oder Tennis, bilden. Doch juristisch betrachtet kann das bedeuten, dass die Abteilung nicht mehr unselbständiger Teil des Gesamtvereins ist. Stattdessen avanciert sie selbst zum nichtrechtsfähigen Verein. Ist das der Fall, haften im Einzelfall die für die Unterabteilungen handelnden Personen persönlich.

Unterschied zwischen Gesamtverein und Unterabteilung

Der Obmann der Fußballabteilung eines größeren Sportvereins hatte neue Sportbekleidung für die Zweite Fußball-Herrenmannschaft bestellt. Die Hälfte der Kosten übernahmen die Spieler. Fraglich war aber, wer die andere Hälfte zahlen musste: Der Gesamtverein oder etwa der Obmann der Fußballsektion? Die Frage war Anlass für das LG Kleve, sich grundlegend mit der Abgrenzung zwischen einem Gesamtverein und seinen Unterabteilungen zu beschäftigen. Das Gericht zählte die Kriterien, die eine Unterabteilung erfüllen muss, um als selbständiger, nichtrechtsfähiger Verein zu gelten, im einzelnen wie folgt auf:

  • Die Untergliederung hat einen eigenen, nicht vom Gesamtverein eingesetzten Vorstand;
  • Es existiert ein eigenes Willensbildungsorgan (Mitgliederversammlung);
  • Die Untergliederung verfügt über eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit;
  • Die Unterabteilung nimmt bestimmte satzungsmäßige Teilaufgaben im Interesse der Mitglieder wahr.

Der BGH gehe, so das LG Kleve, von einem nichtrechtsfähigen Verein außerdem dann aus, wenn die Untergliederung

  • auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt;
  • eine körperschaftliche Verfassung besitzt;
  • einen Gesamtnamen führt;
  • vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist und
  • neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnimmt.

Eine eigene Satzung der Untergliederung sei, so das LG Kleve, jedenfalls nicht erforderlich. Es genüge, wenn die Satzung des Hauptvereins entsprechende Regelungen enthalte.

Vertreter ohne Vertretungsmacht

Nach Auffassung des Gerichts erfüllte die Fußballabteilung des Sportvereins alle oben genannten Voraussetzungen, so dass sie als selbständiger, nicht eingetragener und damit nichtrechtsfähiger Verein zu behandeln war. Die Bevollmächtigung durch den Vorstand der Fußballabteilung, die Sportkleidung zu bestellen, verpflichtete daher nicht den gesamten Verein. Hinsichtlich des Gesamtvereins war der Obmann der Fußballsektion vielmehr ein sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht, was seine persönliche Haftung zur Folge hatte. Die gleiche Rechtsfolge ergab sich aber auch für den Fall, dass der Obmann vom Vorstand der Unterabteilung für den Kauf bevollmächtigt wurde. Insoweit griff nämlich die sog. Handelndenhaftung gemäß § 54 Satz 2 BGB. Für unbillig hielt das LG dies übrigens nicht. Immerhin, so das Gericht, habe der Obmann einen Rückgriffanspruch gegen den nichtrechtsfähigen Verein, sofern er im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis gehandelt habe.

Hinweis: Die Klärung der Frage, ob es sich bei Untergliederungen im Verein und Verband um unselbständige Abteilungen, selbständige nichtrechtsfähige Vereine oder gar selbständige rechtsfähige Vereine handelt, ist von großer praktischer Bedeutung und sollte bereits im Rahmen der Gründung des Vereins bzw. im Zuge der jeweiligen Umstrukturierung sehr sorgfältig geklärt werden und in der Satzung eindeutig seinen Niederschlag finden. Andernfalls drohen später langwierige Streitigkeiten über Haftungsfragen und intensives Kompetenzgerangel zwischen den verschiedenen Gliederungen.

LG Kleve, Urteil v. 20.07.2012, Az. 5 S 50/12.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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4 Antworten zu "Der Gesamtverein und seine Unterabteilungen"

  1. Mario Livolsi sagt:

    Hallo,

    kann ein Sparten Verein auch 2 Fußballabteilungen mit unterschiedlichen Namen haben? nach unserer Satzung ja, aber geben die Statuten des Verbandes (BFV) das her?

    Wir hätten daran Interesse, da zum einen die Standorte der Abteilungen und ihre Spielstätten sehr weit auseinander liegen (Berlin Ost und Berlin West) und zum anderen auch 2 unterschiedliche Identitäten vertreten möchten

    • Hallo Herr Livolsi,

      aus vereinsrechtlicher Sicht ist es zunächst (zumal wenn die Satzung es vorsieht) unproblematisch, wenn Vereinsabteilungen unterschiedliche Bezeichnungen tragen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass die Abteilung bei rechtsgeschäftlichem Handeln, also etwa Vertragsabschlüssen, mangels eigener Rechtsfähigkeit stets im Namen des Hauptvereins handeln muss. Nur bei einer Verselbständigung wie in unserem Text umrissen kann anderes gelten.

      Ob die Statuten des Sportverbandes die unterschiedliche Bezeichnung von Mannschaften desselben Vereins zulässt, ist stets vom Einzelfall abhängig und mehr eine verbandsinterne denn eine rechtliche Frage. Unsere Sportrechtler sind Ihnen bei der Prüfung und ggf. notwendigen Argumentation zu Ihren Gunsten gerne behilflich. Sie erreichen uns per E-Mail unter info@winheller.com oder telefonisch unter 069 76 75 77 80.

      Mit freundlichen Grüßen
      Stefan Winheller

  2. Lange sagt:

    Hallo, darf ein Vorstandsmitglied des Vereins auch ein Amt in der Unterabteilung bekleiden?
    Gibt es da einen Gesetzestext zu?

    • Sehr geehrte/r Herr/Frau Lange,

      vielen Dank für Ihre Rückfrage, die wir gerne beantworten.

      Nach unserer Auffassung kann eine Person in Personalunion gleichzeitig Vorstand des Gesamtvereins und Vorstand selbstständigen Untergliederung sein. Dies folgt aus der rechtlichen Selbstständigkeit der Untergliederung. Die selbständige Untergliederung ist zwar funktionaler Teil des Gesamtvereins, dabei jedoch rechtlich selbstständig und selbst körperschaftlich organisiert. Stehen sich Gesamtverein und selbständige Untergliederung daher rechtlich selbständig gegenüber, spricht aus unserer Sicht grundsätzlich nichts dagegen, dass eine Person in beiden Vereinen Ämter übernimmt. Dies gilt jedoch nur, solange in den Satzungen nichts gegenteiliges geregelt ist. Wenn beispielsweise der Vorstand des Gesamtvereins den Vorstand der selbstständigen Untergliederung kontrollieren soll, würde dies gegen die Zulässigkeit einer Personalunion sprechen. Es kommt daher, wie so oft, auf den Einzelfall an.

      Zu beachten ist in praktischer Hinsicht noch, dass die handelnde Person in diesen Fällen stets nach außen hin kenntlich machen muss, ob sie gerade für den Gesamtverein oder für die selbstständige Untergliederung handelt. Da dies häufig nicht konsequent durchgesetzt wird, raten wir in der Regel von einer solchen Personalunion ab. Da die Vertretungsmacht des Vorstands für den Gesamtverein im Vereinsregister veröffentlicht ist, kann sich ein Dritter im Zweifel auch darauf berufen, dass der Vorstand für den Gesamtverein gehandelt habe. Es ist daher genau abzuwägen, ob eine solche Personalunion sinnvoll ist.

      Gerne könne wir Sie in Ihrem konkreten Fall zu den angesprochene Punkten beraten.

      Beste Grüße,
      Johannes Fein

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