Personen, die sich mit dem Coronavirus (SARS-CoV2) infiziert haben und deshalb nicht ihrer Arbeit nachgehen können, erhalten von ihrem Arbeitgeber für sechs Wochen ihr Gehalt.
Müssen die Arbeitnehmer auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne, ohne erkrankt zu sein, gilt § 616 BGB. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auch weiterhin Lohn zu zahlen hat.
Allerdings ist § 616 BGB in manchen Arbeitsverträgen abbedungen, sodass dann die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung entfällt, er aber auch kein Geld vom Arbeitgeber bekommt.
In diesem Fall kann er Entschädigung verlangen (Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz – IfSG). Er bekommt dadurch sein Gehalt vom Arbeitgeber, das sich dieser von den zuständigen Behörden wiederholt.
Unternehmen können Entschädigung beantragen
Laut § 56 Abs. 5 IfSG werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge auf Antrag zurückerstattet. Diese Entschädigung bemisst sich nach dem jeweiligen Verdienstausfall. Damit es für Unternehmen nicht zu einem Liquiditätsengpass kommt, können Arbeitgeber von bestimmten Behörden einen Vorschuss in Höhe des Erstattungsanspruchs anfordern.
Arbeitgeber sollten beachten, dass sie keinen Erstattungsanspruch haben, wenn § 616 BGB nicht abbedungen ist. In solchen Fällen müssen Sie aufgrund des Arbeitsvertrags den Lohn bezahlen. Umstritten ist es aber, wie lange Entgelt nach § 616 BGB zu zahlen ist. Wir sind der Meinung, dass spätestens nach ein bis zwei Wochen die Zahlungspflicht nach § 616 BGB entfällt und selbst in diesem Fällen ein Erstattungsanspruch gegenüber den Behörden entsteht.
Bei wem beantrage ich den Vorschuss in meinem Bundesland?
Es gibt keine bundeseinheitliche Behörde, die diese Anträge bearbeitet. Aktuell sind die Zuständigkeiten in den Bundesländern wie folgt geregelt:
- In Baden-Württemberg, Berlin, Hessen und Niedersachsen entschädigen die örtlich zuständigen Gesundheitsämter.
- In Bayern sind die Regierungsbezirke zuständig.
- In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (Abteilung Gesundheit, Dezernat G2) zuständig.
- In Bremen ist das Ordnungsamt für die Entgegennahme der Anträge zuständig. Für den Hafenbereich besteht eine Sonderzuständigkeit. Für diesen Bereich ist das Hafenamt zuständig.
- In Hamburg sind die jeweiligen Bezirksämter zuständig. Für den Hafenbereich und am Flughafen gilt eine Sonderzuständigkeit. In diesen Fällen ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig.
- In Mecklenburg-Vorpommern sind die Anträge an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Dezernat: Soziales Entschädigungsrecht) zu richten.
- In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL). Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.
- In Rheinland-Pfalz nimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau die Anträge entgegen.
- Im Saarland ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig.
- In Sachsen entschädigt die Landesdirektion Sachsen (Referat 21).
- In Sachsen-Anhalt nimmt das Landesverwaltungsamt (Referat Gesundheitswesen, Pharmazie) die Anträge entgegen.
- In Schleswig-Holstein nimmt das Landesamt für soziale Dienste die Anträge entgegen.
- In Thüringen nimmt das Landesverwaltungsamt (Referat 550 – Gesundheitswesen) die Anträge entgegen.
Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter!
Wir unterstützen Unternehmen und NPOs bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie bei der Inanspruchnahme von Hilfen der Bundesregierung. Sprechen Sie uns gern an!
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