Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist verpflichtet, über eine inländische Geschäftsadresse zu verfügen, selbst dann, wenn sich der Verwaltungssitz im Ausland befindet.
c/o-Zusatz erleichtert Zustellung
Obwohl das OLG Naumburg schon im Jahre 2009 festgestellt hat, dass der c/o-Zusatz zulässig ist und das Auffinden des Zustellungsortes erleichtert und nicht etwa – wie vom Handelsregister damals unterstellt – verdunkelt, musste sich nun auch das OLG Hamm mit dieser Frage beschäftigen – und hat ähnlich entschieden.
Zunächst hatte das Registergericht die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, weder habe die Gesellschaft unter der angegebenen Adresse einen Geschäftsraum noch ihr gesetzlicher Vertreter eine Wohnung. Das daraufhin angerufene OLG Hamm entschied, dies sei auch gar nicht erforderlich. Es genüge, wenn gesichert sei, dass die c/o-Adresse auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweise. Solange dies gesichert sei, sei gegen eine c/o-Adresse als inländische Geschäftsanschrift nichts einzuwenden.
c/o-Zusatz ist gängige Praxis
Es ist gängige Praxis, dass neu zu gründende Gesellschaften zunächst eine c/o-Adresse verwenden und sich erst nach erfolgter Eintragung um die Adresse z. B. bei einem Business-Center bemühen. Sollte sich wieder ein Handelsregister dieser Praxis sperren, verfügen die Betroffenen nun über ein weiteres Urteil für die Auseinandersetzung mit dem Handelsregister.
OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2015, 27 W 51/15
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