Auch bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke unterliegt die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Carsharing-Vereine an ihre Mitglieder nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. H. v. 7%, wenn die Dienstleistung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und nicht eines Zweckbetriebes erbracht wird.
Auf die Klage eines Carsharing-Vereins gegen Steuerbescheide des zuständigen Finanzamtes, das für die Umsätze aus der Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder den vollen Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von 19% erhob, entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass eine Ermäßigung auf 7% wegen § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG nicht in Betracht komme.
Zwar sei der vom Verein nach seiner Satzung geförderte Umweltschutz als gemeinnütziger Zweck im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 der in den Streitjahren geltenden Fassung bzw. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO jetziger Fassung anzuerkennen. Hieraus folge jedoch nicht automatisch eine Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Denn wenn der Zweck durch Erbringung von Leistungen verfolgt werde, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gem. § 14 AO ausgeführt würden, sei eine Steuervergünstigung nur möglich, wenn es sich hierbei um einen Zweckbetrieb nach §§ 64 Abs. 1, 65 Nr. 1 AO handle.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Zweckbetriebes sei gem. § 65 AO unter anderem, dass die steuerbegünstigten Zwecke nur durch die wirtschaftliche Betätigung erreicht werden könnten. Nach der Rechtsprechung des BFH liege eine solche Abhängigkeit nur dann vor, wenn „der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb […] als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zweckes anzusehen“ sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Satzungszweck, welcher in der „Förderung eines umweltschonenden Verhaltens“ und der „Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung“ bestehe, lasse sich durch zahlreiche andere Maßnahmen verwirklichen.