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Bankenkonsortium entwickelt Blockchain als Zentralbankalternative

Im September letzten Jahres stellte die Schweizer Großbank UBS und das amerikanische FinTech Clearmatic das Konzept eines „Utility Settlement Coins“ (USC) vor. Nun kündigte ein Konsortium dieser beiden Unternehmen, sowie der spanischen Bank Santander, der Deutschen Bank und der Investmentgesellschaft BNY Mellon an, das Konzept bis 2018 in die Realität umsetzen zu wollen.

Blockchain für das internationale Settlement im Interbankenmarkt

Der USC soll dabei eine schnellere, billigere und sicherere Alternative zum internationalen Settlement zwischen den Finanzinstituten bieten. Möchte eine Bank in Spanien heute einer Bank in Griechenland Geld überweisen, läuft dies zunächst über die nationalen Notenbanken. Diese wiederum nutzen das TARGET2-System der Europäischen Zentralbank, um die Transaktion durchzuführen. Mit dem USC soll der Interbankenmarkt nun auf eine Blockchain umgestellt werden. Der Vorteil einer dezentralisierten Blockchain ist, dass es keine vertrauenswürdige dritte Partei braucht, um Transaktionen zuverlässig und unveränderbar durchzuführen und aufzuzeichnen. Die Rolle der Zentralbanken würde somit beschnitten.

Diese soll nach den Vorstellungen des Konsortiums vielmehr auf die einer Verwahrstelle für Zentralbankgeld zurückgeführt werden. Denn die USC sollen im Gegensatz zu sonstigen virtuellen Währungen keine abstrakte eigene Einheit darstellen. Vielmehr sollen sie jeweils eins zu eins verschiedene staatliche Währungen wie Euro, Dollar und Franken repräsentieren. Einem Euro-USC auf der Blockchain würde somit stets ein Euro bei der Zentralbank gegenüberstehen. Der USC ähnelt damit stark dem heutigen elektronischen Geld, welches ebenfalls eine eins zu eins Repräsentation staatlichen Geldes ist.

Virtuelle Währungen als Zahlungsmittel einstufen

Damit könnte der USC den Anlass dafür bieten, virtuelle Währungen zukünftig unter ein regulatorisches Regime vergleichbar mit dem heutigen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu stellen. Eine solche Regulierung würde der Natur von Währungen wie Bitcoin, Litecoin und Monero am Ehesten gerecht werden. Zwar können diese nicht direkt in staatliches Geld konvertiert werden, wie es für den USC geplant ist. Sie werden allgemein jedoch als Ersatzwährung genutzt. Insbesondere im internationalen Zahlungsverkehr sind virtuelle Währungen schneller und kostengünstiger als der Transfer von staatlichem Geld.

Ihre Einordnung als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrument durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überzeugt hingegen nicht. Im Gegensatz zu allen anderen Finanzinstrumenten gibt es bei dezentral ausgestalteten virtuellen Währungen nämlich keinen zentralen Emittenten. Virtuelle Währungen werden – wie der Name schon sagt –  überdies in erster Linie als Zahlungsmittel und nicht als Finanzinstrument genutzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im letzten Jahr entschieden, dass Bitcoins am ehesten mit Zahlungsmitteln vergleichbar und daher von der Umsatzsteuer befreit sind.

Regulatorischer Flickenteppich behindert weitere Verbreitung

Solange keine europaeinheitliche Rechtslage durch Richtlinien oder EU-Verordnungen geschaffen wird, bleibt die Regulierung virtueller Währungen europäisches Flickwerk. So ist der Vorschlag der Kommission, bestimmte Anbieter im Bereich der virtuellen Währungen als Verpflichtete im Rahmen der 4. Geldwäscherichtlinie aufzunehmen, sicherlich gut gemeint. In Ermangelung einer dem ZAG vergleichbaren, generellen Regulierung der Dienstleistungen in Bezug auf blockchainbasierte Zahlungssysteme bedeutet das jedoch, dass die Regulierungssituation für die Anbieter in allen Mitgliedsstaaten weiter individuell zu beurteilen ist. Die internationale Rechtsnatur virtueller Währungen bleibt ungeklärt. Für die Unternehmen bedeutet dies eine andauernde rechtliche Unsicherheit.

Wie Sie in Ermangelung solcher Regelungen bereits heute rechtssicher ein Unternehmen im Bereich der virtuellen Währungen gründen und betreiben können, erklären Ihnen gerne unsere Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht und Spezialisten im Bereich Kryptowährungen.

Weiterlesen:
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Regulierung von virtuellen Währungen: Bitcoin und die BaFin

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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