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BGH verhandelt über vermeintlich rechtsmissbräuchlichen Widerruf

Viele Banken wenden derzeit ein, dass der Widerruf der Darlehensverträge unwirksam sei, da die einzige Motivation der Darlehensnehmer darin bestehe, den Vertrag vorzeitig zu beenden, um am derzeit günstigen Zinsniveau partizipieren zu können.

Kann ein Widerruf rechtsmissbräuchlich sein?

Am 01.12.2015 wird der BGH darüber verhandeln, ob und unter welchen Umständen der Widerruf von Darlehen rechtsmissbräuchlich sein kann (BGH XI ZR 180/15). Zu Grunde liegt dort ein Fall mit einer finanzierten Kapitalanlage. Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass der Bankkunde nur widerrufen habe, um sich von der für ihn, insbesondere steuerlich, nicht wie erhofft entwickelten Kapitalanlage und dem damit verknüpften Darlehensvertrag trennen zu können. Dies sei rechtsmissbräuchlich und daher der Widerruf nicht möglich, obwohl der Bankkunde fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

BGH auf Seiten der Darlehensnehmer?

Der BGH hat sich bisher eher zurückhaltend gezeigt, soweit es darum ging, die Ausübung von formellen Rechtspositionen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Im Regelfall nimmt er dies nur an, wenn der Ausübende in der Absicht handelt, seinen Vertragspartner zu schädigen oder die Rechtsausübung dem Vertragspartner unter keinen Gesichtspunkten zugemutet werden kann.

In Bezug auf den Widerruf von Darlehensverträgen wird man hiervon wohl nicht sprechen können.

Bank und Kreditnehmer könnten durch Einigung BGH-Entscheidung verhindern

Es ist jedoch zumindest fraglich, ob der BGH in dieser Sache überhaupt entscheiden wird. Bereits im Juni dieses Jahres sollte der BGH über die Verwirkung von Widerrufsrechten verhandeln(XI ZR 154/14). In dem dort zugrundeliegenden Fall hatte ein Bankkunde nach Jahren zuvor erfolgter Ablösung des Darlehensvertrags diesen noch widerrufen und die Rückabwicklung durch die Bank gefordert. Auch hier hatten die Vorinstanzen entschieden, dass die Ausübung des Widerrufs verwirkt und daher nicht mehr möglich sei. Vor der Verhandlung vor dem BGH einigten sich die Parteien jedoch, so dass es zu keiner Entscheidung durch den BGH kam. Es muss befürchtet werden, dass nun Ähnliches geschehen wird. Den Banken wird nichts daran gelegen sein, eine eindeutige Klärung der Angelegenheit durch den BGH abzuwarten.

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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