Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der bislang äußerst strittigen Frage zu befassen, ob und inwieweit bei einem Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Haftung der Gesellschafter für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft beschränkt sein kann.
Haftung der Gesellschafter
Hintergrund der Auseinandersetzung ist die gesetzliche Regel, dass bei einer GbR jeder Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten haftet. In diesem Fall war jedoch im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Haftung jedes Gesellschafters auf seinen Anteil (hier 1/180) beschränkt sein soll. Eine Bank als Kreditgeberin forderte später jedoch eine höhere Quote, weil es weniger Gesellschafter gab.
Beschränkung der persönlichen Haftung
Dies lehnen die BGH-Richter jedenfalls für geschlossene Immobilienfonds ab: „Gesellschaftsverträge als GbR ausgestalteter Immobilienfonds sehen typischerweise die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter vor. (…) Begnügt sich ein Gläubiger ausdrücklich mit deren quotaler Haftung „gemäß Gesellschaftsvertrag“, muss er sich daran festhalten lassen.“ Die Haftung beschränkte sich daher auf die zuvor festgelegte Quote.