Ein Verein, dessen Zweck die Tätigkeit als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrgAVG) ist, ist in der Regel kein Idealverein, sondern ein wirtschaftlicher Verein.
Wirtschaftliche Betätigung dominiert Verein
Das Kammergericht (KG) Berlin führt seine (strenge) Rechtsprechung zur Anerkennung von Idealvereinen fort. Diesmal war Gegenstand der Entscheidung allerdings kein Kita-Verein, sondern eine Unterstützungskasse. Diese hat den Sinn und Zweck, den Zugehörigen bzw. ehemaligen Zugehörigen der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, im Alter oder bei Invalidität bzw. im Fall des Todes ihren Angehörigen Versorgungsleistungen zu gewähren. Nach Auffassung des KG Berlin handelt es sich bei einem solchen Verein um eine Art Dienstleistungseinrichtung zur Regelung betrieblicher Versorgungsleistungen durch Unternehmen, die sich eine eigene betriebs- oder unternehmensbezogene Unterstützungskasse ersparen. Dies sei eine wirtschaftliche Betätigung und keine ideelle. Und da die wirtschaftliche Betätigung den Verein dominiere, handele es sich bei ihm um einen wirtschaftlichen Verein, der nicht in das Vereinsregister eingetragen werden könne.
Verweis auf passende Rechtsformen
Das KG Berlin führt seine harte – unserer Meinung nach zutreffende – Ansicht zur Abgrenzung zwischen in das Vereinsregister eintragungsfähigen Idealvereinen und im Vereinsregister nicht eintragungsfähigen wirtschaftlichen Vereinen konsequent fort und verweist fälschlicherweise im Vereinsregister eingetragene Vereine oder Vereins-Neugründungen auf die für sie passenderen Rechtsformen. Vorliegend wäre vor allem die GmbH als geeignete Rechtsform in Betracht gekommen. Da der Verein von seinem Recht zur Einlegung der Rechtsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entscheidung des KG Berlin rechtskräftig.
Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen bei der Wahl der passenden Rechtsform gerne behilflich.
KG Berlin, Beschluss vom 16.09.2016, Az. 22 W 65/14
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