Beteiligung parteinaher Stiftungen an Unternehmen verletzt nicht das Recht auf Chancengleichheit

Jeder im Bundestag vertretenen Partei steht eine politische Stiftung nahe: Der Union die Konrad-Adenauer-Stiftung und die Hanns-Seidel-Stiftung, der SPD die Friedrich-Ebert-Stiftung, der FDP die Friedrich-Naumann-Stiftung, den Grünen die Heinrich-Böll-Stiftung und der Linken die Rosa-Luxemburg-Stiftung. Alle diese Stiftungen werden über Globalzuschüsse und Projektmittel aus dem Staatshaushalt finanziert. Was aber, wenn drei Stiftungen aus einer GmbH-Beteiligung Erträge generieren und sie die Gesellschaftsanteile an dieser GmbH einst vom Staat übertragen bekamen? Die Linke erblickte darin eine Verletzung der Chancengleichheit und rief den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (VerfGH Saar) an.

Die Saarbrücker Zeitung gehört zu 26 Prozent der „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar GmbH“. Deren Gesellschafter sind die politischen Stiftungen, die jeweils der CDU, der SPD und der FDP nahe stehen. Die Stiftungen profitieren von den jährlichen GmbH-Erträgen entsprechend ihren Beteiligungen an der GmbH. Die Linke monierte, dass sie dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt werde und überdies das Demokratieprinzip verletzt sei, weil die ihr nahe stehende Stiftung nicht ebenfalls an der GmbH beteiligt sei. Dadurch werde der politische Wettbewerb zu Lasten der ausgeschlossenen parteinahen Stiftungen und der dahinter stehenden Parteien verzerrt.

Der VerfGH Saar stellte fest, dass die der Linken nahestehende Stiftung im Saarland zwar keine Vorteile aus den Erträgen des die Saarbrücker Zeitung herausgebenden Unternehmens genieße. Das sei jedoch keine Folge einer staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland. Vielmehr profitierten die drei beteiligten Stiftungen von den Gewinnen eines Unternehmens der Privatwirtschaft. Der Landeshaushalt stelle keine Mittel für sie bereit. Auch die in den Jahren 1969/1970 erfolgte Beteiligung der parteinahen Stiftungen an der GmbH sei rechtens gewesen, so der VerfGH Saar. Das Saarland habe damals die Anteile an dem Unternehmen der Saarbrücker Zeitung veräußern wollen, weil es der saarländischen Regierung unvertretbar erschien, dass ein Zeitungsunternehmen unter staatlichem Einfluss stand, wie es seit den Verhandlungen zwischen Frankreich und dem Saarland nach dem 2. Weltkrieg der Fall war.

Staatlichen Einfluss dauerhaft zu verhindern, habe nur dadurch funktionieren können, dass der Staat jeglichen Einfluss aufgab, so der VerfGH Saar. Hätte sich das Saarland vorbehalten, die Anteile an der GmbH von Landtagswahl zu Landtagswahl neu zu ordnen, wäre dies nur unter kontinuierlicher staatlicher Beobachtung und Regulierung möglich gewesen. Dies hätte allerdings dem angestrebten verfassungsrechtlich gebotenen Ziel widersprochen, Staat und Presse dauerhaft zu trennen. Die jährlichen Gewinnausschüttungen seien daher dem VerfGH Saar zufolge als die eines Privatunternehmens zu betrachten und nicht als staatliche Zuwendungen. Dass drei politische Stiftungen als Träger der GmbH noch in der Gegenwart von den Erträgen des Unternehmens profitierten, sei dem damaligen staatlichen Zuwendungsakt nicht zuzurechnen.

Hinweis: Juristisch betrachtet ist nur die der FDP nahe stehende Friedrich-Naumann-Stiftung eine „echte“ Stiftung des privaten Rechts. Alle übrigen parteinahen Stiftungen tragen zwar zulässigerweise die „Stiftung“ in ihrem Namen, sind tatsächlich aber eingetragene Vereine (sog. Stiftungs-Vereine), auf die die Regelungen des Vereinsrechts und nicht des Stiftungsrechts Anwendung finden.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil v. 16.04.2013, Az. Lv 15/11.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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