Beteiligung an gewerblich geprägter Personengesellschaft ist Vermögensverwaltung

Gemeinnützige Akteure beteiligen sich zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken oder aber auch zur bloßen Vermögensanlage an Personengesellschaften. Damit die unterschiedlichen Zwecksetzungen auch steuerlich nachvollzogen werden, sind verschiedene Faktoren zu beachten. Ein Urteil des FG Hessen zeigt auf, unter welchen Umständen die Beteiligung an einer Personengesellschaft zu Einnahmen aus steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb führt und wann sich eine gemeinnützige Einrichtung im Rahmen ihrer ertragssteuerfreien Vermögensverwaltung an einer Personengesellschaft beteiligt.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Entsprechend erzielt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, soweit die Gesellschaft nicht nur vermögensverwaltend tätig ist, sondern unternehmerisch am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Von reiner Vermögensverwaltung geht das Steuerrecht hingegen aus, wenn die Einnahmen beispielsweise aus längerfristigen Kapitalanlagen oder aus Vermietung und Verpachtung dauerhaft gehaltener Immobilien stammen.

Auf die Tätigkeit der Gesellschaft kommt es an

Ist die gemeinnützige Organisation an einer gewerblich tätigen OHG oder KG (z.B. an einem geschlossenen gewerblichen Fonds) beteiligt und trägt sie dabei unternehmerisches Risiko und wird wirtschaftlich tätig, um Einnahmen zu erzielen, unterhält sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen aus der Beteiligung an der Personengesellschaft sind auf Ebene der Organisation daher ertragsteuerpflichtig. Ist die Gesellschaft hingegen rein vermögensverwaltend tätig, fallen die Einnahmen aus der Beteiligung auf Ebene der Organisation ebenfalls in der Sphäre steuerfreier Vermögensverwaltung an. Die gemeinnützige Organisation erzielt dann Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Die Einordnung der Einnahmen beim gemeinnützigen Gesellschafter hängt also im Ergebnis von der Qualifikation der Einnahmen auf Ebene der Personengesellschaft ab.

Die zwangsweise Qualifikation der gewerblich geprägten Personengesellschaft

Allerdings kennt das EStG sog. gewerblich geprägte Personengesellschaften. Hierbei handelt es sich um Personengesellschaften, bei denen ausschließlich eine Kapitalgesellschaft alleinig haftender Gesellschafter ist, wie beispielsweise bei der klassischen GmbH & Co. KG. Das Gesetz ordnet an, dass eine solche Personengesellschaft immer gewerbliche Einkünfte erzielt, unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Selbst die reine Vermögensverwaltung durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft führt damit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Das Urteil: Keine Relevanz für den gemeinnützigen Gesellschafter

Was hieraus für die Beteiligung einer gemeinnützigen Einrichtung an einer solchen Gesellschaft folgt, war Gegenstand des Verfahrens vor dem FG Hessen. Das Gericht erteilte der Fiktion der Gewerblichkeit erfreulicherweise eine Absage. Obgleich eine vermögensverwaltend tätige GmbH & Co. KG aufgrund der gesetzlichen Anordnung gewerbliche Einkünfte erziele, sei diese Einordnung nicht bindend für die Qualifikation auf der Ebene des gemeinnützigen Gesellschafters. Die Einnahmen aus der Beteiligung an einer solchen Personengesellschaft fallen damit weiterhin im Bereich ertragssteuerfreier Vermögensverwaltung an und sind damit weder körperschaft- noch gewerbesteuerpflichtig.

Hinweis: Gegen die Entscheidung ist bereits Revision beim BFH eingelegt worden (Az. I R 60/10). Gemeinnützige Einrichtungen sollten gleichwohl umgehend die steuerliche Behandlung ihrer Beteiligungen an vermögensverwaltenden GmbH & Co. KGs prüfen. Wurden die Einnahmen bisher als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Besteuerung unterworfen, besteht Handlungsbedarf. Der BFH hat bereits in anderem Zusammenhang der Fiktionswirkung bei gewerblich geprägten Personengesellschaften enge Grenzen gesetzt. Es bestehen also gute Chancen, dass es bei der positiven Beurteilung des FG Hessen bleibt. Damit könnten Investments in bestimmte geschlossene Fondsbeteiligungen, die von gemeinnützigen Stiftungen und sonstigen gemeinnützigen Organisationen bislang regelmäßig gemieden wurden, möglicherweise eine Renaissance erleben.

FG Hessen, Urteil v. 23.06.2010, Az. 4 K 2258/09.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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