Berufsbetreuer sind umsatzsteuerpflichtig

Die Leistungen selbständiger Berufsbetreuer können keiner gemeinnützigkeitsrechtlichen Steuerprivilegierung zugeordnet werden. Weder das nationale noch das europäische Recht kommen insoweit Berufsbetreuern zu Hilfe. Mangels Ausnahme sind die Leistungen voll umsatzsteuerpflichtig, wie nun zwei Finanzgerichte entschieden haben.

Betreuung ist die Besorgung der Angelegenheiten einer volljährigen, körperlich oder geistig eingeschränkten Person. Angesichts des demographischen Wandels ist absehbar, dass Betreuungsfälle in Deutschland weiterhin stark zunehmen werden. Im Betreuungsbereich engagieren sich sowohl gemeinnützige (insbesondere Betreuungsvereine) als auch gewerbliche Akteure (Berufsbetreuer). Die Finanzverwaltung geht von einem Berufsbetreuer entweder ab 11 Betreuungsfällen, mindestens 20 Wochenstunden oder einem engen Zusammenhang zum eigentlichen Hauptberuf aus. Staatlicherseits sind feste Kostenpauschalen für jeden Betreuungsfall vorgeschrieben. Unterschiede ergeben sich hier nur bei den allgemeinen Verwaltungskosten, welche zwar Berufsbetreuern, nicht jedoch ihren ehrenamtlichen Kollegen pauschal ersetzt werden. Die sich aus den gesetzlichen Pauschalen ergebenden Kosten sind vom Betreuten selbst zu entrichten, bei dessen Vermögenslosigkeit springt die Staatskasse ein.

Steuerlicher Hintergrund

Die Leistungen gemeinnütziger Betreuungsvereine sind umsatzsteuerfrei. Dazu verhilft entweder § 4 Nr. 18 UStG, welcher die Leistungen der Wohlfahrtsverbände und ihrer Mitglieder umsatzsteuerfrei stellt, oder aber das europäische Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL). Aus dessen unmittelbarer Anwendung hatte der BFH im Jahr 2009 die Umsatzsteuerfreiheit für Betreuungsvereine auch für solche Fälle hergeleitet, die nicht unter § 4 Nr. 18 UStG fallen. Die Finanzgerichte schlossen sich dem in der Folgezeit an, lediglich die Finanzverwaltung galt es in der Praxis häufig noch zu überzeugen.

Unklar war bislang allerdings, ob sich auch Berufsbetreuer direkt auf das europäische Recht berufen können. Berufsbetreuer werden auch sonst steuerlich nicht mit der gemeinnützigen Konkurrenz gleichgestellt. Nur ehrenamtliche Betreuer können sich bei ihren Einkünften beispielsweise auf den neuen Freibetrag in § 3 Nr. 26b EStG berufen. Berufsbetreuern bleibt als selbständig Erwerbstätigen zumindest aber die Gewerbesteuer erspart.

Die Entscheidungen: Keine Befreiung von der Umsatzsteuer

Den aktuellen Entscheidungen zufolge bleibt es im Umsatzsteuerrecht bei der vollen Besteuerung der Leistungen von Berufsbetreuern. Übereinstimmend stellten das Niedersächsische FG und das FG Düsseldorf fest, dass die Befreiung in § 4 Nr. 18 UStG allein den Wohlfahrtsverbänden vorbehalten bleibt.

Auch eine Privilegierung auf europarechtlicher Ebene lehnten die Gerichte ab. Zwar stellt die MwStSystRL Leistungen, die eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, steuerfrei, wenn sie von einer Einrichtung erbracht werden, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist. Beide Finanzgerichte stimmten im Ergebnis aber darin überein, dass Berufsbetreuer diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Während es für das Niedersächsische FG bereits an einer Leistung der sozialen Fürsorge fehlte, handelt es sich bei Berufsbetreuern nach Auffassung beider Gerichte jedenfalls nicht um Einrichtungen, deren sozialer Charakter im deutschen Recht anerkannt ist. Gerade im Bereich der Betreuung habe der Gesetzgeber bewusst zwischen kommerziellen und gemeinnützigen Leistungserbringern unterscheiden und nur letztere privilegieren wollen. Aus der Tatsache, dass Betreuungsvereine als soziale Einrichtungen angesehen werden, folge daher nicht automatisch das Gleiche für Berufsbetreuer. Selbst wenn auch deren Kosten im Ergebnis meist den öffentlichen Haushalten zur Last fallen, gebe es doch weiterhin einen Unterschied zwischen Staats- und Sozialkassen. Und nur sozialrechtliche Ausgleichszahlungen vermittelten einer Einrichtung den für die Steuerbefreiung erforderlichen sozialen Charakter.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, beide Rechtssachen liegen nun dem BFH zur Letztentscheidung vor. Bestätigt der BFH die Entscheidungen, werden Berufsbetreuer aufgrund der Umsatzsteuerpflicht im Ergebnis eine geringere Vergütung erhalten als ihre gemeinnützige Konkurrenz. Das ist eine klare Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung, die das Gesetz auch als Regelfall vorsieht. Die Stärkung des gemeinnützigen Gemeinwohlengagements macht jedoch auch aus Sicht des Fiskus Sinn: 85% der in Deutschland betreuten Personen sind mittellos und damit ohnehin ein Fall für die Staatskasse. Die Privilegierung der ehrenamtlichen Betreuung bindet diese Gelder im gemeinnützigen Bereich, wo sie ausschließlich zur Förderung von Gemeinwohlzwecken zur Verfügung stehen.

Niedersächsisches FG, Beschluss v. 26.11.2010, 5 V 366/10.
FG Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2010, Az. 1K 1914/10 U.

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

Beiträge - Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80