Bei Einfuhr und Import von Waren in die Europäische Union (EU) ist der Zollwert entscheidend für die Höhe des Zolls sowie der Einfuhrumsatzsteuer. Die Ermittlung des Zollwerts einer Ware richtet sich in erster Linie nach dem Verkaufspreis, den die Parteien für die Ware vereinbart haben (Transaktionswert). Dabei handelt es sich um den Bruttorechnungspreis der Ware. Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden, kommen die weiteren in Art. 74 Unionzollkodex (UZK) beschriebenen Berechnungsmethoden bis hin zur Schätzung des Zollwerts in Betracht.
Hinzurechnungstatbestände erschweren Berechnung des Zollwerts
Entscheidend ist, dass der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln muss. Folglich sind alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, bei der Berechnung miteinzubeziehen. Dem Rechnungspreis sind dabei beispielsweise
- Ladungskosten,
- Verpackungskosten oder
- Lizenzgebühren
hinzuzurechnen. Die Frage, welche Posten dem Rechnungswert hinzuzurechnen sind, sorgt in der Praxis immer wieder für Abgrenzungsschwierigkeiten.
Untersuchungen vor der Produktion als Teil des Rechnungspreises?
Dies beweist eindrücklich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.03.2021 (Aktenzeichen VII R 24/19). Ein Unternehmen hatte geklagt, das mit seinem chinesischen Zulieferer vereinbarte, nur Waren zu erhalten, deren chemische Inhaltsstoffe EU-Grenzwerte einhalten. Um dies zu gewährleisten, hatte der Zulieferer vor der Herstellung Muster der zu produzierenden Waren an ein Labor zu senden, das entsprechende Schadstoffprüfungen durchführte. Erst dann sollte mit der Produktion begonnen werden. Die Kosten für die Untersuchung übernahm die Klägerin.
Diese Kosten gab die Klägerin bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den freien Verkehr nicht an. Das Hauptzollamt erhob daraufhin Zoll in entsprechender Höhe nach, weil es der Auffassung war, dass diese Kosten zum Zollwert der Waren gehörten.
Bedingungen für das Kaufgeschäft können Zollwert erhöhen
Das Gericht gab dem Hauptzollamt Recht. Zahlungen, die der Einführer von Waren an einen im Drittland ansässigen Dritten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen gezahlt hat, um eine Vertragskonformität der eingeführten Waren sicherzustellen, gehören laut BFH zum Zollwert, da es sich dabei um eine Bedingung bzw. Voraussetzung für das Kaufgeschäft handele. Die Vorinstanz hatte dies zuvor noch anders gesehen.
Strafrechtliche Konsequenzen bei fehlerhafter Zollwertberechnung
Vor dem Import von Waren sollten Unternehmen den Zollwert der Ware genauestens prüfen. Im schlimmsten Fall droht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, nämlich dann, wenn eine Falschangabe zu Steuerverkürzungen führt. Unsere Zollrechtsexperten sind Ihnen gern bei sämtlichen Fragen zum Zollwert behilflich. Kommen Sie gern auf uns zu.
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