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Bankkonto durch Hacker leergeräumt – Wer trägt Risiko?

In Zeiten der digitalen Kommunikation steigt auch die Gefahr, dass Internetbetrüger sich widerrechtlich und ohne Wissen von Bankkunden Zugang zu privaten E-Mailkonten oder Passwörtern verschaffen. Folgerichtig steigt daher auch die Zahl der nicht durch Kontoinhaber autorisierten Überweisungen. Kommen kriminelle Hackerbanden in den Besitz von in der Kommunikation zwischen Kunden und Bank genutzten Passwörtern und PIN-Codes, versuchen sie schnellstmöglich die dann zugänglichen Konten „leerzuräumen“.

Banken zur Rückerstattung verpflichtet

Überweist die Bank in solchen Fallen ohne weitere Nachfrage beim Kunden Beträge, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer das Risiko des Datenmissbrauchs rechtlich zu tragen hat. Viele Banken behaupten dann kurzerhand gegenüber Ihren Kunden, dass das Risiko für die Sicherheit der vom Kunden verwendeten Kommunikationsmittel beim Bankkunden liegt. Dies ist in dieser Allgemeinheit schlicht falsch. Das deutsche Recht, das hinsichtlich des Zahlungsdiensterechts europaweit harmonisiert ist, sieht vor, dass das Risiko für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge grundsätzlich beim Zahlungsdienstleister und somit bei der Bank liegt. In den meisten Fällen muss die Bank also nach geltendem Recht den ohne Auftrag des Kunden überwiesenen Betrag zurückerstatten.

Umsichtiger Umgang mit EC-Karte und PIN-Code

Wenn der Überweisungsauftrag in krimineller Weise durch eine missbräuchliche Nutzung etwa der EC-Karte oder der PIN im Online Banking erteilt wurde, ist die Bank in den meisten Fällen verpflichtet, den überwiesenen Betrag zu erstatten. Wenn allerdings der Kunde die persönlichen Zugangsdaten wie Passwort oder PIN nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt, z.B. den PIN auf die EC-Karte schreibt, kann der Kunde keine Rückerstattung von der Bank verlangen. In diesen Fällen bürdet der Gesetzgeber dem Bankkunden das Risiko eines nicht gewollten Zahlungsvorgangs auf. Im Streitfall sind Sie mit einer rechtlichen Beratung auf der sicheren Seite! Als Ihr Ansprechpartner stehe ich Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite.

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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