Gemeinnützige Stiftungen müssen zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit eventuelle Schadensersatzansprüche wegen erlittener Investmentverluste geltend machen.
Die Finanzkrise macht leider auch vor deutschen Stiftungen nicht halt. Neben der Tatsache, dass zahlreiche Stiftungsvermögen in den letzten Monaten förmlich dahinschmolzen und sich Stiftungsvorstände nun Gedanken machen müssen, wie sie mit den reduzierten Erträgen noch ihre gemeinnützigen Zwecke verwirklichen können, begeben sich Stiftungen, die ob ihrer erlittenen Investmentverluste resignieren, in die Gefahr, ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Gemeinnützige Stiftungen riskieren ihre Gemeinnützigkeit, wenn sie ihre Mittel „fehlverwenden“. Als Mittel gelten sämtliche Vermögenswerte der Stiftung und damit auch Schadensersatzansprüche, die der Stiftung zustehen. Die Stiftung ist dazu verpflichtet, solche Ansprüche geltend zu machen. Tut sie das nicht, entzieht sie ihrem ideellen Bereich Mittel, die sie eigentlich für ihre gemeinnützigen Zwecke verwenden müsste. Sie verwendet ihre Mittel somit fehl.
Viele Stiftungen legen ihre Vermögenswerte in einem breit gefächerten Portfolio an. Zahlreiche Anlagen dürften im Zuge der Finanzkrise nicht unbeträchtlich an Wert verloren haben. So halten bspw. viele Stiftungen direkt oder indirekt über Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Kapitalanlagegesellschaften Aktien der deutschen Bank Hypo Real Estate Holding AG (HRE), die seit Monaten aus den Schlagzeilen nicht herauskommt. Ihre Anteile haben in den letzten Monaten einen dramatischen Kursverfall erlebt. Solche Kursverluste müssen verfolgt und analysiert werden. Hierfür ist das in der Stiftungssatzung benannte Gremium – meistens der Stiftungsvorstand oder der Geschäftsführer – zuständig. Sofern sich Verluste abzeichnen, ist zu prüfen, ob der Stiftung nicht Schadensersatzansprüche zustehen – gegen das Zielunternehmen selbst (z.B. HRE) oder auch gegen die beratenden Banken oder Vermögensverwalter. Gleiches gilt übrigens bei Anlagen im Ausland, z.B. bei Investments in Aktien von US-Unternehmen.
In der Regel ist die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen kostengünstig oder sogar gänzlich kostenfrei. Die Teilnahme an Schadensersatzprozessen in den USA erfolgt nahezu immer mittels Erfolgsvereinbarungen mit den beteiligten Anwälten. Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland stehen häufig Prozessfinanzierer zur Verfügung, die die Prozessrisiken gegen eine Beteiligung am Erfolg abdecken.
Hinweis: Stiftungsorgane sollten bedenken, dass nicht geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Stiftung schaden. Gleichzeitig drohen hohe Haftungsrisiken der für die Stiftung handelnden Personen.
Siehe hierzu Winheller, Verlust der Gemeinnützigkeit durch die Hintertür – Mittelfehlverwendungen bei Investments in Anleihen und Aktien, Die Stiftung, April/Mai 2007, 60.