Ein Verein, der laut Satzung Zwecke verfolgt, die nicht in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 EStDV aufgeführt sind, darf keine Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Dies stellte kürzlich das Finanzgericht Münster klar.
Dies gilt selbst dann, wenn der Verein seine Satzungszwecke in Wirklichkeit gar nicht verfolgt. Für die Beurteilung, welche Zwecke ein Verein verfolgt, ist nämlich nicht allein auf dessen tatsächliche Betätigung, sondern stets auch auf dessen Satzung abzustellen. Möchte ein Verein für erhaltene Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbescheinigungen ausstellen, muss er also zunächst ggf. eine Satzungsänderung vornehmen.
Hinweis: Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge können nicht ausgestellt werden, wenn laut Satzung einer der folgenden Zwecke verfolgt wird: Förderung des Sports; der Heimatpflege und Heimatkunde; der Tierzucht; der Pflanzenzucht; der Kleingärtnerei; des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings; der Soldaten- und Reservistenbetreuung; des Amateurfunkens; des Modellflugs; des Hundesports; kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts wird voraussichtlich eine verbesserte Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen im kulturellen Bereich vorsehen. Der soeben genannte letzte Punkt könnte damit obsolet werden.
FG Münster, Urteil v. 16.02.2007, Az. 9 K 4907/02 S