Ein Eckpfeiler des Rechts des Handelsvertreters ist der in § 89b HGB geregelte, dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer zustehende Ausgleichsanspruch. Nach § 89b Abs. 4 HGB kann er nicht im Vorhinein, d.h. im Handelsvertretervertrag ausgeschlossen werden.
Vereinbarung einer Vorwegerfüllung sinnvoll
Zulässig und je nach Sachlage auch für beide Seiten sinnvoll kann allerdings die Vereinbarung einer (teilweisen) Vorwegerfüllung sein. D.h. der Handelsvertreter erhält zusätzlich zu seiner Provision eine monatliche Vorauszahlung auf einen evtl. fällig werdenden Ausgleichsanspruch. Für den Unternehmer können solche Regelungen steuerliche Vorteile haben. Den Handelsvertreter sichern sie für den Fall der Insolvenz des Unternehmers.
Sorgfalt bei Vereinbarung von Anrechnungsabreden
Solche Anrechnungsabreden unterliegen aber, wegen des ihnen innewohnenden Missbrauchspotentials, hohen Anforderungen. Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der BGH seine jahrzehntlange Rechtsprechung: Die Anrechnungsabrede ist wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 HGB nichtig, wenn der Unternehmer nicht beweisen kann, dass er und der Handelsvertreter sich ohne die Anrechnungsabrede auf eine geringere Grundprovision geeignet hätten.
Auf die Vereinbarung solcher Anrechnungsabreden sollte, v. a. aus Sicht des Unternehmers, also besondere Sorgfalt verwandt werden. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte dabei behilflich.
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