Aufwendungen aus einer Übungsleitertätigkeit können bei der Einkommenssteuerveranlagung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen aus jener Tätigkeit übersteigen.
Mit einer – vor allem für im Sport- und Jugendbereich von Vereinen Engagierte – interessanten Entscheidung zur Übungsleiterpauschale stärkte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nebenberuflich tätige Mannschaftstrainer, Jugendbetreuer, etc.
Es stellte klar, dass die Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer nebenberuflichen „Übungsleitertätigkeit“ nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG (im Entscheidungszeitraum 1.848 €, derzeit 2.100 €) in ihrer Wirkung einer Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale gleichkomme – so sei der Wortlaut des § 3 Nr. 26 S. 2 EStG i. V. m. § 3 c Abs. 1 Hs. 1 EStG zu verstehen. Mit anderen Worten: es bestehe bis zur Höhe des Freibetrages die unwiderlegliche Vermutung, dass dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der begünstigten Tätigkeit Aufwendungen erwüchsen, die durch die (z. B. vom Verein) gezahlte Aufwandsentschädigung lediglich ersetzt würden. Dementsprechend könne auch nur für Aufwendungen, die den Steuerfreibetrag übersteigen, ein Abzug in der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Nicht ausdrücklich geregelt sei aber, wie zu verfahren sei, wenn die Einnahmen aus der Nebentätigkeit unterhalb der Pauschale lägen bzw. solche Einnahmen überhaupt nicht vorhanden seien. Hauptamtlich Tätige könnten die Aufwendungen in vollem Umfang absetzen. Sinn und Zweck des Freibetrags entspreche es jedoch gerade nicht, nebenberuflich Tätige gegenüber Hauptamtlichen zu benachteiligen; durch die Regelung des § 3 Nr. 26 S. 2 EStG solle lediglich eine Doppelbegünstigung vermieden werden, die vorläge, wenn neben der Steuerfreistellung von Einnahmen zusätzlich auch noch die zur Erzielung der Einnahmen getätigten Aufwendungen in Höhe des Freibetrags geltend gemacht werden könnten. Mithin seien Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn und soweit sie die unterhalb der Freibetragsgrenze liegenden Einnahmen überstiegen bzw. solche Einnahmen aus Nebentätigkeit gar nicht vorhanden seien.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.12.2007, Az. 7 K 3121/05 B