Mitglied einer Gemeindevertretung einer kleinen Kommune zu sein, bringt zwar viel Arbeit mit sich, aber offensichtlich nicht besonders viel Ertrag, der überdies teilweise zu versteuern ist: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die ein ehrenamtliches Mitglied einer Gemeindevertretung erhält, das auch gleichzeitig deren Vorsitzender ist, sind nicht in voller Höhe von der Einkommensteuer (ESt) befreit. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG Hessen) am 24.06.2013 entschieden.
Knapp 3.000 Euro hatte ein ehrenamtliches Mitglied, das der Gemeindevertretung vorstand, jedes Jahr von der hessischen Gemeinde bekommen. Rechtliche Grundlage für die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder war die Entschädigungssatzung der Gemeinde. Das ehrenamtliche Mitglied vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Bezügen um solche im Sinne des § 3 Nr. 12 EStG handele, die steuerfrei seien. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, dass die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder nur teilweise von der Steuer befreit werden könnten – nämlich maximal bis zu einem Betrag von 2.496 Euro p.a.
Das FG Hessen folgte der Auffassung des Finanzamtes. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder seien Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und als solche grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. § 3 Nr. 12 EStG erkläre Aufwandsentschädigungen, die aus Mitteln des Bundes- oder Landeshaushalts gezahlt werden und die gesetzlich geregelt sind, zwar für steuerfrei. Der Höhe nach unbegrenzt gelte dies jedoch nicht, so das FG Hessen. Das Finanzamt habe die Höchstgrenzen außerdem mit Hilfe des einschlägigen Erlasses des Hessischen Finanzministeriums korrekt bestimmt.
Danach können Mitglieder von Gemeindevertretungen in kleinen Kommunen von bis zu 20.000 Einwohnern Entschädigungen bis zu 104 Euro pro Monat steuerfrei vereinnahmen. In Anlehnung an die Regelungen zum Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG erhöht sich dieser Betrag weiter auf bis zu 175 Euro pro Monat (= 2.100 Euro p.a.). Vorsitzende der Gemeindevertretung können gar einen doppelten Betrag von 2 x 104 Euro = 208 Euro pro Monat steuerfrei erhalten (= 2.496 Euro p.a.).
Hinweis: Zum 01.01.2013 ist der bisherige Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG von 2.100 Euro p.a. auf 2.400 Euro p.a. angehoben worden. Die Änderung nachvollzogen hat auch R 3.12 Abs. 3 der LStR 2011/2013, der nunmehr statt – wie noch im Urteilsfall – 175 Euro pro Monat mindestens 200 Euro pro Monat (= 2.400 Euro p.a.) freistellt.
FG Hessen, Urteil v. 24.06.2013 – Az. 3 K 2837/11
Hessisches Ministerium der Finanzen, Erlass v. 09.06.2009, S 2337 A – 001 – II 3 b